Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Der einzige verbleibende Handlungsspielraum ist bei den Übergangsbestimmungen zu finden, welche aus offensichtlichen finanziellen Gründen eingeräumt werden müssten. Der Begründungstext zieht diesbezüglich eine Frist von zehn bis zwanzig Jahren in Betracht, «innerhalb der die betroffenen Einrichtungen ihr Kapital aufstocken sollen». Man könnte auch Ausnahmen vorsehen, d.h. die Möglichkeit, ein gemischtes Finanzierungssystem zu wählen, beispielsweise für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, bei denen die entsprechenden Summen zu hoch wären.

Eine Frist von zehn bis zwanzig Jahren oder in schwerwiegenden Fällen sogar mehr ist aber sowohl im Fall der eingefrorenen Unterdeckung als auch im Fall der Kapitalisierung der neuen Verpflichtungen (mit Ausfinanzierung des Fehlbetrags «im gegebenen Zeitpunkt») zu kurz. Soll die hier präsentierte Lösung realisiert werden, so sollten daher folgende Modalitäten, um nur einige Beispiele zu nennen, gelten:

‚ Die öffentlich-rechtliche Körperschaft überweist ihrer Vorsorgeeinrichtung einmalig den Betrag, mit der diese vollständig ausfinanziert werden kann. Somit kann die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ihre Tätigkeiten sofort fortsetzen, wobei der Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse gewahrt bleibt;

‚ Nach Bedarf nimmt die öffentlich-rechtliche Körperschaft für die gesamte oder einen Teil der entsprechenden Summe ein Darlehen auf;

‚ Allenfalls kann die öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Rückzahlung dieses Darlehens gewisse Modalitäten wählen. Die zu bezahlenden Jahresraten (mit einem Amortisationsanteil und einem Zinsanteil) müssen festgelegt werden. Damit dies im Sinne der Initiative Beck erfolgt, sollte die Dauer zwanzig Jahre nicht übersteigen.

Folglich ist die hier präsentierte Lösung für jene öffentlich-rechtlichen Körperschaften interessant, die über die nötige Finanzkraft verfügen. Diese Einschätzung hängt natürlich von der spezifischen Situation jeder Körperschaft ab.

Man stellt fest, dass die Kosten hier klar ausgewiesen werden. Das Ziel, dass die Kosten zulasten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraussehbar sein sollen, ist somit erreicht. Zudem ist auch das Ziel der Generationengerechtigkeit erfüllt.

Für die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wäre es komfortabler, wenn sie weiter - allenfalls bis zu fünfzig Jahren - zuwarten könnten, wie es die anderen Varianten mit einer Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren (Ziffern 4.3.1 und 4.3.2) vorsehen. In diesen Fällen ist zwar die Verzinsung der Unterdeckung vorgesehen, doch ist die Amortisation flexibler geregelt. In gewissen Fällen könnte jedoch die praktische Umsetzung der genannten, weniger verpflichtenden Varianten ebenfalls Probleme bereiten.

4.4 Kostenvergleich der jeweiligen Finanzierungsvarianten

4.4.1 Einführung

Aufgrund der spezifischen Merkmale der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen müssen die mit den verschiedenen Finanzierungsvarianten verbundenen Kosten für jede Variante separat ermittelt werden. Dafür braucht es oft komplexe Berechnungen, die in der Regel von den Experten für berufliche Vorsorge der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen erstellt werden. Die Daten jeder einzelnen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung zusammenzutragen um so einen umfassenden Vergleich anstellen zu können, war im Rahmen dieser