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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten

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7. Abschnitt: Adressverzeichnis

Art. 24 Datenbank

1 Das BFS betreibt das Adressverzeichnis nach Artikel 16 Absatz 3 RHG als Datenbank.

2 Es aktualisiert die Datenbank vierteljährlich.

Art. 25 Verwendungszweck

Das BFS verwendet das Adressverzeichnis ausschliesslich für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung.

Art. 26 Statistische Nutzung durch Kantone und Gemeinden

1 Die statistischen Ämter der Kantone und Gemeinden können vom BFS die Lieferung der Daten über ihr Hoheitsgebiet nach Artikel 17 Absatz 2 RHG verlangen. Das Begehren ist schriftlich zu stellen.

2 Das BFS liefert die Daten höchstens vierteljährlich und frühestens einen Monat nach Erhalt der letzten Datenlieferung aus dem Kanton. Die Daten werden verschlüsselt geliefert.

3 Die Daten dürfen ausschliesslich als Stichprobenbasis für eigene statistische Erhebungen der Kantone und Gemeinden genutzt werden.

Art. 27 Bearbeitungsreglement

1 Das BFS erlässt ein Bearbeitungsreglement über die Nutzung des Adressverzeichnisses.

2 Das Adressverzeichnis darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Fristen

1 Die Harmonisierung der Register gemäss Artikel 2 RHG und die Aufnahme der AHV-Versichertennummer in die Einwohnerregister und die eidgenössischen Register ist spätestens am 15. Januar 2010 abgeschlossen.

2 Der EGID wird spätestens ab 15. Januar 2010, der EWID spätestens ab 31. Dezember 2012 in allen Einwohnerregistern geführt.

3 Der Bund stellt den Registerbetreibern Sedex und den Sedex-Anschlussadapter ab 15. Januar 2008 zur Verfügung.

4 Für die Datenübermittlung bei Weg- und Zuzug stellt der Bund den zuständigen Amtsstellen Sedex ab 15. Januar 2010 zur Verfügung.