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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten
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Art. 21 Erstmalige und umfassende Aufdatierung der eidgenössischen Re-
gister
1 Die Bekanntgabe der Versichertennummer an die eidgenössischen Register richtet sich nach Artikel 134quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 19479. Für die Ersterfassung gilt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV vom......10
2 Das BFS koordiniert die Bekanntgabe der Versichertennummer. Es legt das Vorgehen und die Termine in Absprache mit der ZAS und der für die Führung der eidgenössischen Register zuständigen Stellen fest.
3 Das BFS legt fest, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die Datenlieferungen an die ZAS zur Bekanntgabe der Versichertennummer erfolgen können.
4 Die Datenlieferungen erfolgen elektronisch via Sedex oder mittels elektronischem Datenträger gemäss den vom BFS freigegebenen XML-Schemen.
Art. 22 Nachführung der Versichertennummer
Die Personenregister nach Artikel 2 RHG führen die Versichertennummer laufend nach.
6. Abschnitt: Kantonale Amtsstelle
Art. 23
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 9 RHG legt das Vorgehen und die Fristen für die Durchführung der Registerharmonisierung in den Gemeinden des Kantons in Absprache mit dem BFS fest.
2 Sie kann für die Kontrolle von Durchführung und Qualität der Harmonisierung im Kanton vom BFS einen Auszug aus der Protokollierungsdatei des Validierungsservice anfordern.
3 Sie unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Nachführung und Qualitätssicherung des GWR und der gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 31. Mai 200011 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister anerkannten Register.
9Änderung vom …
10Fussnotentext