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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten

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d. Token: einmaliges, nicht kopierbares und fälschungssicheres Merkmal zur Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem elektronischen Netzwerk (z.B. im Internet).

2. Abschnitt: Registerführung

Art. 3 Änderungen

1 Soll ein Register nach Artikel 2 RHG grundlegend geändert oder aufgehoben werden, so muss das BFS vorgängig informiert werden.

2 Eine grundlegende Änderung liegt vor, wenn die Zwecke der Bundesstatistik betroffen sind, insbesondere wenn die geforderten Identifikatoren oder Merkmale, der Aktualisierungsrhythmus oder die Quellen geändert werden.

Art. 4 Datenschutz

Die für die Register nach Artikel 2 RHG zuständigen Amtsstellen sind für die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Registerführung selber verantwortlich. Insbesondere treffen sie alle notwendigen rechtlichen, technischen und organisatorischen Massnahmen, damit die Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind.

3. Abschnitt: Datenübermittlung

Art. 5 Grundsatz

1 Der Datenaustausch zwischen den Registern nach Artikel 2 RHG und die Datenlieferung an das BFS erfolgen über Sedex oder mittels elektronischen Datenträgers.

2 Der Bund stellt Sedex den Registerbetreibern unentgeltlich zur Verfügung. Er trägt die Kosten für dessen Aufbau, Betrieb und Unterhalt.

3 Das BFS ist die beim Bund verantwortliche Stelle für Sedex. Es kann den Betrieb Dritten übertragen.

Art. 6 Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern

1 Der Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern bei Weg- und Zuzug erfolgt verschlüsselt, gemäss dem Merkmalskatalog und den XML-Schemen sowie unter Einhaltung der Standards des Vereins eCH.

2 Das BFS koordiniert die Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung des Datenaustauschs in Absprache mit den Kantonen und dem Verein eCH.

Art. 7 Datenlieferung der eidgenössischen Register an das BFS

1 Die Daten aus den Registern nach Artikel 2 Absatz 1 RHG werden dem BFS unentgeltlich gemäss den XML-Schemen geliefert.