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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten

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Art. 24a Änderung Anhang

Art. 24a Änderung Anhang

Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilagen geändert.

Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

1 Die Änderung vom .... tritt gleichzeitig mit den Artikeln 6 Buchstabe a und 13 Absatz 1 sowie den Ziffern 1-3 des Anhangs des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 200617 in Kraft.

2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in ZEMIS verzeichneten Personen wird die AHV-Versichertennummer erfasst, wenn:

a. es sich um eine Person des Ausländerbereichs handelt, welche über eine gültige Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten verfügt,

b. es sich um eine Person des Asylbereichs handelt, deren Einreisegeschäft in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist.

3 Das Verfahren zur erstmaligen und umfassenden Aufdatierung des Registers richtet sich nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 der Verordnung vom 31. Oktober 194718 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

17SR 431.02

18 SR 831.101