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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten
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4 Alle weiteren Benutzerinnen und Benutzer von Sedex müssen sich bei einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20034 über die elektronische Signatur zertifizieren lassen.
5 Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten kann Gebühren erheben.
5. Abschnitt: AHV-Versichertennummer
Art. 18 Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
Die zuständige Stelle nach Artikel 9 RHG meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer nach Artikel 134ter der Verordnung vom 31. Oktober 19475 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für alle Einwohnerregister des Kantons als Sammelmeldung.
Art. 19 Erstmalige und umfassende Aufdatierung der Einwohnerregister
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 9 RHG stellt sicher, dass alle für die Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen des Kantons die Bekanntgabe der Versichertennummer nach Artikel 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 19476 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der ZAS verlangen und der ZAS die hierfür nötigen Daten (Artikel 133bis Absatz 4 AHVV) liefern.
2 Das BFS koordiniert die Bekanntgabe in Absprache mit der ZAS und zuständigen Stellen nach Artikel 9 RHG.
3 Das BFS legt fest, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die kantonalen und kommunalen Datenlieferungen an die ZAS zur Bekanntgabe der Versichertennummer erfolgen können.
4 Die ZAS liefert den für die Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen die Versichertennummer zusammen mit den von den Amtsstellen für die Zuweisung gelieferten Angaben zurück.
5 Sie liefert, soweit vorhanden, zusätzlich die amtlichen Angaben zu einer Person aus den Registern Infostar7 und ZEMIS8.
Art. 20 Bekanntgabe der Versichertennummer innerhalb eines Kantons
1 Die für die Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen können die Versichertennummer denjenigen Stellen und Institutionen bekannt geben, die aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung berechtigt sind, die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
2 In diesem Fall richtet sich die Erhebung von Gebühren nach kantonalem Recht.
4 Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03.
5 SR 831.101
6 Änderung vom …
7 Informatisiertes Standesregister Infostar, SR 211.112.2.
8 Zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS für den Ausländerbereich, SR 142.513.