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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten

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c. Die korrekte Anwendung der Identifikatoren und Merkmale, Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel gemäss dem Merkmalskatalog und den XML-Schemen;

d. die Korrektheit des eidgenössischen Gebäudeidentifikators (EGID) und die Plausibilität des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) gemäss Abgleich mit dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);

e. die Plausibilität der Informationen über eine einzelne Person gemäss den Plausibilisierungsregeln.

3 Er protokolliert in einer Datei die Anzahl und Art der Fehler, ohne Rückschlüsse auf Personendaten zuzulassen.

4 Das BFS legt die Plausibilisierungsregeln in einer Richtlinie fest und veröffentlicht sie im Internet.

5 Es meldet festgestellte Mängel der für die Datenlieferung zuständigen Amtsstelle. Diese stellt sicher, dass die Mängel behoben werden.

6 Bei unvollständiger oder fehlerhafter Datenlieferung kann das BFS eine erneute Lieferung auf den gleichen Stichtag verlangen; es bestimmt die erneut zu liefernden Daten und den Liefertermin.

4. Abschnitt: Verwendung von Sedex

Art. 11 Anschluss der Einwohnerregister

Die für die Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen sind für deren Anschluss an Sedex verantwortlich. Gemeinden eines Kantons, die über eine kantonale Informatikplattform indirekt an Sedex angeschlossen sind, können sich direkt an Sedex anschliessen.

Art. 12 Anschlussadapter

1 Die Datenübermittlung über Sedex erfolgt ausschliesslich über einen Sedex-Anschlussadapter.

2 Der Bund entwickelt den Anschlussadapter und stellt ihn den Registerbetreibern unentgeltlich zur Verfügung.

3 Die für die kantonalen und kommunalen Register zuständigen Amtsstellen tragen die Kosten für die Installation und den Unterhalt des Anschlussadapters sowie für die Anpassung ihrer Registersoftware und -hardware selber.

Art. 13 Zertifizierung

1 Die Registersoftware muss für die Verwendung von Sedex zertifiziert werden.

2 Die Zertifizierung erfolgt mittels Selbstdeklaration des Lizenzgebers bei der Zertifizierungsstelle. Mit der Selbstdeklaration bestätigt der Lizenzgeber, dass seine