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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten
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7. Verordnung vom 31. Mai 200035 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Art. 7 Abs. 1 und 2
1 Die Nachführung des GWR erfolgt in der Regel laufend, mindestens jedoch vierteljährlich durch das Bundesamt oder durch eine nach Artikel 2 registerführende Stelle.
2 Die Kantone und Gemeinden liefern dem Bundesamt die für die Nachführung und Qualitätssicherung des GWR notwendigen Angaben, soweit diese dem Bundesamt nicht aus einem gestützt auf Artikel 2 anerkannten Register oder aus anderen Quellen bekannt sind.