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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten
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v. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194625 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer).
Art. 3a
Werden im Ordipro Personen neu aufgenommen, die Wohnsitz in der Schweiz haben und die noch über keine Versichertennummer verfügen, so müssen die zuständigen Stellen nach Artikel 4 die AHV-Versichertennummer bei der ZAS beziehen.
Art. 7 Bst. h und i
Folgenden Behörden und privaten Institutionen werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben regelmässig Daten bekannt gegeben:
h. den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen.
i. der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zur Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer.
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 17a Übergangsbestimmungen
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 3 Buchstabe v bereits in Ordipro verzeichneten Personen wird die Versichertennummer nacherfasst. Das Verfahren zur erstmaligen und umfassenden Aufdatierung des Registers richtet sich nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 der Verordnung vom 31. Oktober26 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
4. VERA-Verordnung vom 7. Juni 200427
Art. 3 Abs. 1 Bst. v
1 Im VERA werden folgende Personendaten bearbeitet:
v. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer).
Art. 3a
Werden im VERA Personen mit schweizerischer Staatsbürgerschaft neu aufgenommen, die noch über keine Versichertennummer verfügen, so müssen die zustän-
25 SR 831.10
26 SR 831.101
27 SR 235.22
28 SR 831.10