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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten
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2 Das BFS kann die Qualität der gelieferten Daten kontrollieren. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Datenlieferung kann es eine erneute Lieferung auf den gleichen Stichtag verlangen; es bestimmt die erneut zu liefernden Daten und den Liefertermin.
3 Inhalt und Periodizität der Datenlieferungen richten sich nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
Art. 8 Datenlieferung der Einwohnerregister an das BFS
1 Die für die Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen liefern dem BFS die Daten nach Artikel 6 RHG vier Mal pro Jahr.
2 Stichtag für die Datenlieferungen sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Die Daten müssen spätestens am 21. des Folgemonats beim BFS eintreffen. Erster Stichtag ist der 31. März 2010.
3 Zu liefern ist dem BFS jeweils der vollständige Datensatz. Er muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a. die am Stichtag in der Gemeinde angemeldeten Personen, unabhängig vom Meldeverhältnis gemäss Merkmalskatalog;
b. die vom 1. Januar des Berichtsjahres bis zum Stichtag verstorbenen Personen;
c. die vom 1. Januar des Berichtsjahres bis zum Stichtag weggezogenen Personen.
4 Eine Datenlieferung mittels elektronischen Datenträgers muss mindestens drei Monate vor dem Stichtag dem BFS angekündigt werden.
Art. 9 Meldepflichten
1 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten der für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstelle per Ende Jahr alle Bewohnerinnen und Bewohner melden, die sich seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Die Meldung muss spätestens am 15. Januar des Folgejahres bei der Amtsstelle eintreffen.
Art. 10 Validierung der Daten für die Statistik
1 Damit die Anforderungen an die Qualität der von den Einwohnerregistern gelieferten Daten erfüllt werden, betreibt das BFS einen Validierungsservice.
2 Der Validierungsservice kontrolliert:
a. die Vollständigkeit der Datenlieferung;
b. das Vorhandensein des Registerinhalts nach Artikel 6 RHG;