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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten

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Registersoftware gemäss den Vorschriften des Bundes über den Sedex-Anschlussadapter mit Sedex kommunizieren kann.

3 Zertifizierungsstelle ist das BFS. Es führt eine Liste der durch Selbstdeklaration zugelassenen Registersoftware.

Art. 14 Datenübermittlung

1 Die Datenübermittlung über Sedex erfolgt verschlüsselt und in einem elektronischen Umschlag.

2 Jede Übermittlung wird protokolliert. Die übermittelten Daten können einzig von der berechtigten empfangenden Stelle gelesen werden.

3 Jede erfolgreiche Übermittlung wird von Sedex an den Absender quittiert.

4 Wird der Umschlag nicht innert eines Monats von den berechtigten Stellen in Empfang genommen, so wird er samt Inhalt gelöscht.

5 Die Datenübermittlung über Sedex erfolgt ausschliesslich gemäss den XML-Schemen.

Art. 15 Nutzung zu weiteren behördlichen Zwecken

1 Werden Daten zu weiteren behördlichen Zwecken über Sedex übermittelt, so erfolgt die Datenübermittlung ausschliesslich gemäss den XML-Schemen.

2 Die Gebührenerhebung durch das BFS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20033 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

Art. 16 Datenschutz

Wird Sedex von weiteren Benutzerinnen und Benutzern verwendet, so müssen diese dieselben Massnahmen des Datenschutzes ergreifen wie die für die Register nach Artikel 2 RHG zuständigen Amtsstellen.

Art. 17 Digitale Identität

1 Die für die Register nach Artikel 2 RHG zuständigen Amtsstellen erhalten eine digitale Identität.

2 Das BFS führt ein Verzeichnis der Amtsstellen und ihrer digitalen Identität.

3 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation erteilt für jede dieser Amtsstellen ein Zertifikat. Dieses umfasst:

a. den Schlüssel für die Entschlüsselung;

b. den Token für die Authentifizierung;

c. die elektronische Signatur.

3 SR 431.09