Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Gruppe, z.B. Eltern, Schwangere, Reisende, Träger/innen einer Krankheit, sexuelle Orientierung) halten können oder sollen. Dabei sollen Rücksicht und Verantwortung für sich und andere vermittelt und gestärkt werden.
Auch Institutionen (Arbeitgeber, Veranstalter von Ereignissen) sollen ihren Beitrag zur Verminderung von Übertragungen leisten, indem z.B. Informationsmaterial aufgelegt wird. Je nach Institution und Problemstellung können oder müssen auch interne Richtlinien erlassen werden.
Buchstabe d und e: Für die unter Buchstaben a-c erwähnten Aktivitäten müssen die Grundvoraussetzungen geschaffen werden. Sie betreffen die Organisation und Koordination, die Verfügbarkeit von Fachwissen am richtigen Ort, die Bereitstellung der Mittel und den Abbau von finanziellen Hindernissen. Der Zugang zu Schutzmassnahmen soll den gefährdeten Menschen nicht durch finanzielle Hindernisse oder fehlende Information vorenthalten werden. Insbesondere muss die Kostenübernahme klar geregelt sein.
Es soll nicht nur auf der Ebene der einzelnen Individuen vorgesorgt werden (z.B. durch die Möglichkeit von Impfungen oder den staatlichen Schutz vor der Gefährdung durch ein anderes Individuum). Es kann ebenso auch nötig sein, die Lebensverhältnisse dahingehend zu beeinflussen, dass Gefährdungen vermindert werden. So können Bau- und Installationsvorschriften die Gefahr von Legionellenerkrankungen aufgrund von Abluft aus Kühlaggregaten vermindern. Ebenso dürfen die Wohnverhältnisse, in welche spezielle Gruppen mit eingeschränkter Wahl zugewiesen werden, keine unmittelbare Gefahr einer Übertragung von Infektionskrankheiten darstellen (z.B. Gefängnisse, Unterkünfte für Asylsuchende). Es kann aber nicht Aufgabe des Staates sein, alle Gefährdungen in jedem einzelnen Fall zu eliminieren.
Buchstabe f: Übertragbare Krankheiten wirken sich nicht nur auf die Gesundheit von Betroffenen aus. Weitere Auswirkungen sind Einschränkungen der persönlichen Freiheit, der Wirtschaftsfreiheit und des wirtschaftlichen Funktionierens oder des sozialen Zusammenlebens. Diese Auswirkungen sollen möglichst gering gehalten werden, so dass es immer um eine Abwägung von Gesundheitsinteressen mit anderen Interessen gehen muss.
Art. 3 Ziele und Strategien
Diese Bestimmung verankert die stärkere Führungsrolle des Bundes auch in sogenannten Normalzeiten auf einer grundsätzlichen Ebene im Gesetz. Dem Bund kommt die Aufgabe zu, nach Anhörung der Kantone die wesentlichen nationalen Ziele und Strategien im Bereich der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festzulegen. Dabei können gemeinsam Indikatoren (z.B. Grad der Durchimpfung von Kleinkindern) bestimmt werden, an dem der Fortschritt bei der Zielerreichung gemessen wird. Die Ziele und Strategien können die Form von Empfehlungen haben, aber auch von definierten Prozessabläufen. Sie sind mit anderen Staaten, der EU und der WHO zu koordinieren. Diese Ziele und Strategien fliessen in die jährlichen und langfristigen Zielvorgaben auf Stufe Bundesrat, Departement und Bundesamt ein, wobei die vorgegebenen, stufengerechten Prozesse befolgt werden.