Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Art. 4 Begriffe

Buchstabe a enthält eine Umschreibung des Begriffs "übertragbare Krankheit". Ausdrücklich nicht unter diesen Begriff fallen Krankheiten, die zwar von Mensch zu Mensch oder von Tier zu Mensch übertragen werden können, aber nicht von Krankheitserregern (nach Bst. c) verursacht werden (Schlangengifte, chemisch-toxische Stoffe oder Schädigungen durch ionisierende Strahlen).

Buchstabe b: Der Begriff Beobachtung ist weit gefasst. Er schliesst klinische Befunde (z.B. Diagnosen anlässlich einer stationären Abklärung) ebenso ein wie laboranalytische Befunde (z.B. vorläufige oder definitive Labordiagnosen). Je nach Fragestellung interessieren dabei nicht nur die Erregerdiagnose, sondern auch bestimmte Charakteristika des Erregers (z.B. Resistenzbildung). Unter den Begriff fallen zudem auch Ereignisse, die im Zusammenhang mit Bioterrorismus stehen können (z.B. Briefe, die möglicherweise Milzbrandsporen enthalten). Diese Verdachtsepisoden müssen früh erfasst und im Zusammenhang zueinander bewertet werden, damit die richtigen Massnahmen getroffen werden können.

Buchstabe c: Nebst den lange bekannten Krankheitserregern und ihren Stoffwechselprodukten sind in den letzten Jahren neuartige Erreger aufgetaucht, welche bisher unbekannt oder wenig bekannt waren, wie z.B. die Prionen (proteinhaltige Substanzen, die beim Empfänger zu krankmachenden Strukturveränderungen in Hirnzellen führen). Über Gensequenzen können neue Eigenschaften (z.B. Antibiotikaresistenz) von einem Erreger zu einem anderen gelangen, der erst damit eine medizinische Bedeutung erlangt. Mit eingeschlossen sollen auch bisher unbekannte Elemente sein, die ein infektiöses Risiko aufweisen könnten. Das Gesetz soll Erregereigenschaften jeglichen Ursprungs umfassen, unabhängig ob eine Eigenschaft durch natürliche Selektion oder menschliche Eingriffe zustande gekommen ist.

Buchstabe d: Als Umgang gilt jegliche bewusste Tätigkeit mit krankmachenden Erregern. Der Import zu Forschungszwecken unter kontrollierten Bedingungen gilt nicht als Inverkehrbringen und untersteht den Regelungen der Einschliessungs- und Freisetzungsverordnung.

Buchstabe e: Die Diagnose einer nosokomialen Infektion ergibt sich, wenn der Aufenthalt in einer medizinischen oder pflegerischen Institution (stationär oder auch nur ambulant) der wahrscheinliche Ursprung einer Infektion ist. Andere Infektionsmöglichkeiten müssen dabei lediglich weniger wahrscheinlich sein. Für eine nosokomiale Infektion ist – im Gegensatz zu einer iatrogenen Infektion (z.B. durch eine unsterile Spritze in der Arztpraxis) – kein spezifischer medizinischer Eingriff nötig. Sie kann lediglich durch die Umstände des Aufenthalts in der Institution bedingt sein (z.B. eine Infektion durch allgemeine pflegerische Massnahmen oder durch Erreger in der Luft). Es kann sich dabei um Erreger handeln, die gehäuft in Institutionen vorkommen. Oft haben diese Erregerstämme Antibiotikaresistenzen entwickelt. Nosokomiale Übertragungen lassen sich trotz gezielter Massnahmen zur Infektionsprophylaxe nicht immer vermeiden, da auch patientenspezifische Faktoren (z.B. die Immunabwehr) eine Rolle spielen.

Art. 5 Besondere Lage

Das Gesetz definiert neu eine besondere (Art. 5) und eine ausserordentliche Lage (Art. 6) für Situationen in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die ein von normalen Situationen abweichendes Vorgehen erforderlich machen können. Artikel 5