Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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umschreibt die Befugnisse des Bundesrates, die ihm in Situationen zukommen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung der polizeilichen Generalklausel gemäss Artikel 6 (noch) nicht erfüllen. Diese Bestimmung wurde vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Schweren Akuten Respiratorischen Syndrom (SARS)19 eingefügt.

In Absatz 1 wird anhand von bestimmten Kriterien umschrieben, wann eine besondere Lage vorliegt. Die gesetzliche Konkretisierung dieser Kriterien soll zur Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns beitragen. Zwei Situationen sind auseinander zu halten: Zum einen die klassische Überforderung der ordentlichen Vollzugsorgane in bestimmten Situationen (Bst. a), zum anderen die Verlautbarungen der WHO im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (Bst. b). Die unter Buchstabe a aufgeführten Kriterien sind alternativ zu verstehen: Drohende oder bestehende erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, besondere Gesundheitsgefährdung oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder andere Lebensbereiche. Unter diese Kriterien können nach heutigem Wissen alle wesentlichen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit subsumiert werden, die ein Handeln des Bundes notwendig machen.

Der Generaldirektor der WHO ist aufgrund der IGV (2005) zuständig für die Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Er arbeitet dabei eng mit dem betroffenen Vertragsstaat zusammen und wird unterstützt vom im Rahmen der IGV (2005) eingesetzten Notfallausschuss. Die Feststellung des Eintretens einer solchen Notlage wird restriktiv und unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien gehandhabt (vgl. Art. 12 IGV 2005).

Der Bundesrat stellt das Vorliegen einer besonderen Lage fest (Abs. 2), wobei dies im Rahmen des Epidemiengesetzes in der Regel auf Antrag des EDI geschehen wird. In der Folge kann er Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und einzelnen Personen selber anordnen. Dabei beschränkt sich sein Handlungsspielraum auf den vorgegebenen Rahmen (Abs. 3 Bst. a und b) und die in den Artikeln 29-36 sowie 39 festgelegten Massnahmen. Zusätzlich kann er Massnahmen zur Versorgungssicherheit von Heilmitteln anordnen (Abs. 3 Bst. c) und Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken (Abs. 3 Bst. d). In der besonderen Lage wird der Bund die Kantone weiterhin mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragen. Es wäre nicht sinnvoll, auf der Ebene des Bundes für diese Fälle besondere Vollzugsorgane zu schaffen (vgl. Art. 71 Abs. 2 Bst. a).

Art. 6 Ausserordentliche Lage

Artikel 6 verankert die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates, in ausserordentlichen Situationen Polizeinotverordnungsrecht zu erlassen (Art. 185 Abs. 3 BV) im Gesetz. Diese Bestimmung entspricht dem Ausnahmeartikel (Art. 10) im Epidemiengesetz von 1970. Im Bereich der übertragbaren Krankheiten ist auch in Zukunft mit akuten Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit zu rechnen, für die das Gesetz keine spezifische Regelung bereit hält. In diesen Fällen muss ein rasches und zielgerichtetes Eingreifen möglich sein. Die polizeiliche Generalklausel in Artikel 6 erlaubt es dem Bundesrat deshalb in bereits eingetretenen oder absehbaren schweren Bedrohungsituationen der öffentlichen Gesundheit, die adäquaten Massnahmen rasch und fallspezifisch anzuordnen.

19 vgl. BGE 131 II 670 ff.