Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Art. 7 Vorsorgeprinzip
Das Vorsorgeprinzip ist ein wesentlicher Grundsatz der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik in der Schweiz und in Europa. Es besagt, dass Belastungen bzw. Gefahren für die menschliche Gesundheit im Voraus (auch bei unzureichender Wissensbasis) vermieden oder weitestgehend verringert werden sollen. Das Vorsorgeprinzip im Bereich der öffentlichen Gesundheit zielt darauf ab, trotz fehlender Gewissheit bezüglich Art, Ausmass oder Eintrittswahrscheinlichkeit von möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit vorbeugend zu handeln, um diese Gefahren von vornherein zu vermeiden. Eine einheitliche Definition dieses Begriffes existiert allerdings nicht. Im Sinne einer Risiko- bzw. Gefahrenvorsorge sollen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten aber nicht deshalb verzögert werden, weil für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Faktor, auf den diese Massnahmen abzielen, und dem möglichen Beitrag dieses Faktors bei der Krankheitsverbreitung ein vollständiger wissenschaftlicher Beweis aussteht. Der Stellenwert des Vorsorgeprinzips ist von einer gesellschaftlichen Diskussion abhängig und kann sich ändern.
Das Vorsorgeprinzip richtet sich an die Behörden des Bundes und der Kantone, die mit Vollzugsaufgaben betrauten Personen und Organisationen, Laboratorien, an Unternehmen, die mit Krankheitserregern umgehen, sowie an weitere Kreise.
2.2 2. Kapitel: Aufklärung und Information
Art. 8
Artikel 8 wurde gestrichen. Aus technischen Gründen wurde der Artikel ohne Inhalt im Vorentwurf beibehalten, damit nicht die ganze Nummerierung der Artikel des Vorentwurfs sowie des Erläuternden Berichts mit seinen zahlreichen Verweisen abgeändert werden muss.
Art. 9 Information
Informationen über allfällige gesundheitliche Konsequenzen sind eine Vorbedingung für situationsgerechtes Verhalten. Die Individuen sollten ihre Entscheidungen möglichst auf der Grundlage von adäquaten Informationen treffen. Insbesondere dort, wo persönliche Entscheidungen zu schwerwiegenden Konsequenzen für die eigene oder die Gesundheit Dritter führen können, sollen Handlungsoptionen und