Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Entscheidungsgrundlagen im Sinne der Gesundheitsförderung bereitgestellt werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf Individuen, die eines besonderen Schutzes bedürfen.
Informationen des BAG richten sich gemäss Absatz 1 an: Fachleute des Gesundheitswesens, Behörden auch ausserhalb des Gesundheitsbereichs und die Bevölkerung. Einzelne Bevölkerungsgruppen sollen gezielt informiert werden, insbesondere dann, wenn sie besonders betroffen sind.
Die Information über Krankheitsrisiken oder die Förderung der Gesundheit mittels Informationskampagnen ist ein zentrales Mittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die sich aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergeben. Das Informationshandeln des Staates ist jedoch selber nicht unproblematisch: Die Informationen entsprechen nicht immer allen persönlichen Grundhaltungen in der Bevölkerung; sie können z.B. in Bezug auf besonders gefährdete Gruppen negative Nebeneffekte haben oder dem Denken und dem Empfinden eines Teils der Bevölkerung widersprechen. Kampagnen müssen verhältnismässig und nicht diskriminierend, und die Informationen dem aktuellen Stand des Wissens angepasst sein.
Staatliche Informationen haben sich an den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen zu orientieren, namentlich sind die Behörden gehalten, verständlich, sachlich, transparent und verhältnismässig zu informieren. Insbesondere darf die Informationstätigkeit nicht für sachfremde Zwecke eingesetzt werden, etwa zu propagandistischen Zwecken.
Die Förderung der Gesundheit oder die Information über Krankheitsrisiken geschieht auf verschiedenen Ebenen, wobei die Informationsinhalte gleich sind, aber die Methoden und Instrumente verschieden sein können. So können z.B. auf der individuellen Ebene Menschen, die einem bestimmten Risiko ausgesetzt sind, Beratung und Informationen angeboten werden. Auf der Ebene bestimmter Gruppen mit besonderer Gefährdung gilt es v.a., mit gezielten Informationen eine Verhaltensweise zu fördern, die eine Gefährdung Dritter reduziert und die Gesundheitsinteressen der angesprochenen Individuen in den Vordergrund stellt (z.B. Impfbroschüren für Eltern von Kleinkindern). Wo Interessen Dritter nicht oder nur mittelbar (z.B. durch erhöhte Gesundheitskosten für die Allgemeinheit) tangiert werden, soll die individuelle Handlungsfreiheit weitgehend gewahrt bleiben.
Als Mittel der Information nach Absatz 2 fallen in Betracht: Medienmitteilungen und -konferenzen, Bereithalten bzw. Abgeben von Aufklärungsmaterial, Informationen im Internet oder über eine Hotline, das Bulletin des BAG und eigentliche Informationskampagnen über die Medien (z.B. STOP-Aids-Kampagne) oder Werbeträger aller Art.
Absatz 3 spezifiziert eine Form von Information, nämlich Empfehlungen der Behörden. Sie sollen auf dem aktuellen Stand des Wissens sein und möglichst laufend an wichtige Entwicklungen auf dem Fachgebiet angepasst werden. Empfehlungen enthalten Verhaltensanweisungen, die sich an die Bevölkerung, Bevölkerungsgruppen oder an bestimmte Adressaten richten. Diese können Fachleute des Gesundheitsbereichs oder anderer Bereiche sein. Obwohl staatliche Empfehlungen rechtlich nicht verbindlich sind, können sie rechtliche Wirkungen entfalten: Empfehlungen können bei Privaten zu einem (finanziellen) Schaden führen und damit allenfalls eine Haftung des Staates auslösen20. Sie sind als verwaltungsrechtlicher Realakt zu
20 BGE 116 II 480 ff. (Tschernobyl), 118 Ib 473 ff. (Vacherin Mont d'Or).