Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Die Kantone werden in Absatz 2 verpflichtet, den nationalen Impfplan umzusetzen. Das Gesetz gewährt ihnen einen gewissen Handlungsspielraum, damit bei der Umsetzung der Impfziele regionale Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Die in den Bst. a-d vorgesehenen Massnahmen sehen u.a. Impfkampagnen und schulärztliche Impfungen vor. Einzelne Kantone wünschen eine bundesrechtliche Gesetzesgrundlage für die schulärztlichen Dienste. Der Gegenstand des vorliegenden Gesetzes erlaubt dies nicht, jedoch wird in Bst. b auf die Existenz dieser Dienste verwiesen. Die Kantone können Impfungen zudem unentgeltlich oder zu reduzierten Kosten anbieten, was sich positiv auf die Zahl der Geimpften auswirken wird. Auch Reihenimpfungen ermöglichen z.B. eine Kostensenkung. Impfungen können von den Kantonen für obligatorisch erklärt werden, wenn z.B. nachgewiesen ist, dass sie die Übertragung auf weitere Personen reduzieren. So können während der Grippesaison ungeimpfte Pflegepersonen in Heimen als Überträger wirken und damit das Leben anderer gefährden. Auch können Impfungen, bei denen zur Verhinderung von Ausbrüchen eine hohe Durchimpfung nötig ist, für bestimmte Gruppen (z.B. Schülerinnen/Schüler) von den Kantonen für obligatorisch erklärt werden.
Art. 22 Bewilligungspflicht
Die IGV (2005) sehen in Ziffer 2 Buchstabe f der Anlage 7 vor, dass die Vertragsstaaten spezielle Gelbfieber-Impfstellen benennen, die Gelbfieberimpfungen durchführen und die international gültige Impfzertifikate ausstellen. Diese Massnahme soll den Ländern, die bei der Einreise den Nachweis der Gelbfieberimpfung fordern, garantieren, dass diese nach den Vorgaben der genannten Gesundheitsvorschriften durchgeführt wurden. Da Reisende in diese Länder Probleme bei der Einreise haben könnten, wenn sie Impfzertifikate vorweisen, die nicht von offiziell benannten Stellen stammen, wird die Schweiz wie bisher solche Impfstellen benennen resp. neu bewilligen. Grundsätzlich steht es jedem Arzt frei, eine Gelbfieberimpfung durchzuführen. In diesem Falle sind aber die Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass zahlreiche Länder die offiziellen WHO-Zertifikate verlangen und die Einreise nur damit möglich ist.
Die Einzelheiten der Bewilligungserteilung ist im Verordnungsrecht zu regeln. Es ist vorgesehen, dass eine Bewilligung nur erhält, wer im Besitze einer kantonalen Berufsbewilligung als Arzt oder als Ärztin und des FMH Titels für Tropenkrankheiten und Reisemedizin ist und die Anforderungen der IGV (2005) befolgt. Zudem ist eine Zustimmung der kantonalen Behörde, im Normalfall die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, notwendig.
Art. 23 Überwachung der Impfungen
Die Überwachung des Anteils Geimpfter ist nötig, damit Empfehlungen evaluiert und die Entwicklung und Tendenzen impfverhütbarer Krankheiten in der Bevölkerung verfolgt werden können. Sie ist nur dann aussagekräftig, wenn in allen Kantonen die gleichen Erhebungsprinzipien angewendet werden (gleiche Alterskategorien, gleich aussagekräftige Stichprobenerhebung usw.). Die Erhebungen sollten periodisch erfolgen und je nach Impfung mindestens alle drei Jahre die ganze Schweiz abdecken. Dabei ist eine gemeinsame wissenschaftliche Begleitung durch eine Fachinstitution notwendig.