Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Was gentechnisch veränderte Mikroorganismen betrifft, soll die Eidg. Fachkommission für biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 200326 die Behörden weiterhin beraten. Da die einschlägigen Kommissionen bei allen Erlassen begrüsst werden, muss dies nicht mehr besonders erwähnt zu werden.

Art.26 Freisetzen und Inverkehrbringen

Absatz 1 formuliert den Grundsatz, dass die Freisetzung von Erregern zu Versuchszwecken (Forschung- und Entwicklung) oder das Inverkehrbringen von Produkten, die Erreger enthalten, bewilligungspflichtig ist. Eine solche Bewilligung wird nur erteilt, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Freisetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt führen wird. Dieser Grundsatz verdient insofern besondere Beachtung, als Erreger, einmal freigesetzt, allenfalls nicht mehr rückholbar sind.

Absatz 2 enthält einen Auftrag zum Erlass von Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Der Bundesrat hat diesen Auftrag mit der Verordnung vom 25. August 199927 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) erfüllt.

Gemäss Absatz 3 soll nicht jede Freisetzung und jedes Inverkehrbringen eine Bewilligung erfordern. Im Hinblick auf künftige Entwicklungen erachtete es der Bundesrat als sinnvoll, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen zu können. Von einer solchen Möglichkeit soll indessen nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.

Art. 27 Informationspflicht gegenüber der Abnehmerinnen und Abnehmern

Es gehört zur Sorgfaltspflicht desjenigen, der Krankheitserreger an Dritte weitergibt, dass er die Abnehmer so informiert, dass diese weder sich selber noch weitere Personen gefährden. Angesichts der Wichtigkeit dieser Information wurde eine entsprechende Pflicht auf Gesetzesstufe statuiert.

Art. 28 Weitere Vorschriften des Bundesrates

Der Umgang in geschlossenen Systemen betrifft vor allem Arbeiten in Forschungs-Diagnostik- oder Produktionslaboratorien. Daneben kann eine Bewilligungspflicht auch für weitere Umgangsformen verankert werden, für die eine besondere Kontrolle notwendig ist, wie zum Beispiel für die Einfuhr von hochpathogenen Erregern wie dem Lassavirus, dem Ebolavirus, dem Marburgvirus oder dem Herpes B-Virus des Affen. Eine Infektion mit diesen Viren endet nicht selten tödlich, weshalb strenge Anforderungen an den Umgang mit ihnen gestellt werden müssen.

Der Bundesrat hat die Kompetenz, weitere Vorschriften über den Umgang mit Erregern zu erlassen. So kann er nach Buchstabe a den Transport von Krankheitserregern regeln sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr eine Bewilligungspflicht vorschreiben. Mit dieser Neuerung gegenüber dem geltenden Recht kann nun insbesondere die Einfuhr humanpathogener Organismen der Gruppen 3 und 4 bewilligungspflichtig erklärt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Kulturen

26SR 814.91

27 SR 814.911