Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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oder Referenzstämme, nicht jedoch Proben zu diagnostischen Zwecken. Buchstabe b gibt dem Bundesrat die Kompetenz, den Umgang mit bestimmten Erregern einzuschränken oder zu verbieten. Denkbar wäre zum Beispiel ein Verbot, bestimmte Erreger gentechnisch so zu verändern, dass ein erhöhtes Übertragungsrisiko oder eine erhöhte Virulenz zu erwarten ist. Das heutige Wissen und die bisherige Erfahrung lassen negative Eigenschaften, die ein gentechnisch veränderter Erreger haben könnte, nicht immer vorausbestimmen. Einschränkungen und Verbote sollen deshalb grundsätzlich bei jedem gentechnisch veränderten Erreger möglich sein. Wer mit Erregern umgeht, muss dafür angemessen ausgebildet sein. Er muss über das nötige Personal und die adäquate Ausrüstung verfügen, d. h. generell die Grundsätze der «Guten Mikrobiologischen Praxis» einhalten. Auch hier hat der Bundesrat die Möglichkeit zum Erlass von Vorschriften (Bst. c), zum Beispiel bezüglich der Anforderungen an das Labor, das Personal, die Ausrüstung und die Qualifikation der Anwenderin oder des Anwenders. Erreger können Personen, die mit ihnen in Kontakt kommen, gefährden. Der Bundesrat kann deshalb eine Kennzeichnung verlangen (Bst. d).

2.5 5. Kapitel: Bekämpfung

2.5.1 1. Abschnitt: Massnahmen gegenüber einzelnen Personen

Vorbemerkung

Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die sich gegen bestimmte Personen richten, tangieren in mehr oder weniger starkem Ausmass verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtspositionen (Persönlichkeitsrechte, Wirtschaftsfreiheit). Die entsprechenden Massnahmen der Gesundheitsbehörden stehen in einem Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung öffentlicher Interessen einerseits und der potenziellen Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Wirtschaftsinteressen anderseits.

Auch wo wissenschaftliche Argumentationen die Risikobeurteilung stützen, ist eine klare Beurteilung relativer, akzeptabler oder vertretbarer Risiken und entsprechender Übernahme von Verantwortung für die zuständigen Behörden sehr schwierig. Dazu kommt, dass Entscheidungen bezüglich Risiken sich oft auf eine schwache oder unvollständige Datenlage abstützen sowie unter politischem oder medialem Druck getroffen werden müssen. Das in den Grundsätzen aufgeführte Vorsorgeprinzip (Art.

7) muss im Bereich von Individualmassnahmen relativiert werden bzw. bedarf einer gesetzlichen Konkretisierung. Der Rechtsanwender, aber auch die potenziell betroffenen Personen müssen wissen, in welchen Situationen eine bestimmte Massnahme rechtlich vorgesehen ist und wann nicht. Es ist Aufgabe des Gesetzes, für die beschriebenen Zielkonflikte zumindest Leitlinien und Kriterien vorzusehen.

Dies kann aber nicht abschliessend erfolgen; die Risiken für die Allgemeinheit können ex ante nicht vollständig erfasst werden. Gefahren für die öffentliche Gesundheit sind einer ständigen Entwicklung unterworfen. Den Vollzugsbehörden kommt deshalb bei der Wahl und Anwendung einzelner Massnahmen ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Sie sind es, die im Einzelfall die Entscheidung treffen müssen, ob im konkreten Fall die öffentliche Gesundheit stärker zu gewichten ist als die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Solche Risikoentscheidungen