Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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sind grundsätzlich begründungspflichtig. Die Gesundheitsbehörden sind gehalten, folgende Aspekte zu beurteilen:

– die massgeblichen Risiken (basierend auf wissenschaftlichen Methoden). Die Gesundheitsbehörden müssen darlegen, dass die betroffene Person einer übertragbaren Krankheit ausgesetzt war und sie eine aktuelle (nicht abstrakte) Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (signifikantes Risiko einer Übertragung),

– die Wirksamkeit der Massnahmen (Zweck-Mittel-Relation),

– die Angemessenheit der wirtschaftlichen Kosten (im Vergleich zum möglichen Nutzen) sowie

– die gerechte Verteilung von Nutzen, Kosten und Belastungen, damit Massnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie nötig sind, und damit Einschränkungen von Grundrechten nur dann vorgenommen werden, wenn konkrete Risiken für die Allgemeinheit bestehen (Grundrechtsbelastung und Fairness).

Grundsätzlich ist nur diejenige Massnahme zu treffen, welche am wenigsten die Rechte der betroffenen Person einschränkt. Die Massnahmen gegenüber Personen dürfen gegenüber anderen, in ihren Grundrechtsbeeinträchtigungen milderen gesetzlichen Massnahmen nur subsidiär zur Anwendung gelangen.

Art. 29 Grundsatz

Die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität sind Teil der persönlichen Freiheit, die durch die Artikel 10 Absatz 2 und 31 BV, Artikel 5 und 8 EMRK und Artikel 28 ZGB geschützt wird. Die erwähnten Grundrechte haben jedoch keinen absoluten Charakter. Sie können unter den in Artikel 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Die Massnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und die Würde des Menschen nicht antasten.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden. Eine nicht erforderliche oder ungeeignete behördliche Massnahme ist nicht zumutbar. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Massnahme nach den Artikeln 31-36 nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichen oder von vornherein als nicht zweckmässig erscheinen (Bst. a). Zudem muss die Massnahme dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (Bst. b). Sie kann auch dann angeordnet werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person die Gesundheit Dritter erheblich gefährdet.

Art. 30 Anordnung der Massahmen

Zuständig für die Anordnung der Massnahmen nach den Artikeln 31-36 sind die Kantone (Abs. 1) (Kantonsärztin oder Kantonsarzt, vgl. Art. 53).

Absatz 2 schreibt dem Bund bei der Identifizierung und Benachrichtigung eine stärkere fachliche Unterstützungsfunktion vor, insbesondere bei Reisenden im