Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

internationalen Verkehr. Diese lässt sich dadurch begründen, dass die Rückverfolgung der im Gesetz erwähnten Personen, etwa bei einem hochansteckenden Erreger wie z.B. SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom) oder der pandemischen Grippe meist auf interkantonaler, wenn nicht auf internationaler Ebene (Reisende) erfolgt und mit einem hohen personellen und koordinatorischen Aufwand verbunden ist. Da einzelne Kantone für einen solchen Aufwand nicht jederzeit genügend Ressourcen bereithalten können, soll der Bund mehr Unterstützung anbieten, damit rechtzeitig gehandelt werden kann. Dabei muss es sich nicht in erster Linie um finanzielle Ressourcen, sondern es kann sich auch um technische Empfehlungen oder Beratungen handeln.

Im Sinne einer Aufklärungs- und Anhörungspflicht muss der betroffenen Person vor der Anordnung der Massnahmen die Vorgehensweise erklärt werden, die Gründe für die Anordnung der Massnahme und deren voraussichtliche Dauer (Abs. 3).

Absatz 4: Eingriffe in die Grundrechte verlangen eine zeitliche Einschränkung auf das notwendige Minimum und eine regelmässige Überprüfung, ob die Massnahme immer noch zur Verhinderung der Krankheit massgeblich beiträgt. Es sind Verfahren einzurichten, welche den Betroffenen eine Überprüfung der Einschränkung der Grundrechte ermöglicht.

Art. 31 Identifizierung und Benachrichtigung

In Absatz 1 werden die Gesundheitsbehörden zur Identifizierung und Benachrichtigung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Angesteckten, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern eines Krankheitserregers ermächtigt. Die Identifizierung und Benachrichtigung der erwähnten Personen unterliegt den im Gesetz in Artikel 29 verankerten Schranken.

Diese Gesundheitsmassnahme dient dazu, weitere Ansteckungen zu verhindern und somit die Übertragungskette zu unterbrechen. Die Identifizierung ist notwendig, damit weitere Massnahmen wie die Empfehlung von bestimmten Verhaltensweisen, die ärztliche Untersuchung, die Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung, die Befragung für epidemiologische Abklärungen, die medizinische Behandlung bzw. eine eventuelle Quarantäne/Absonderung der Beteiligten durchgeführt werden können. Eine schnelle Reaktionszeit und das Auffinden möglichst aller Beteiligten können dabei von grösster Bedeutung sein. Oft wird es sich um Personen handeln, die einer Gefahr lediglich exponiert waren und ein eigenes Interesse daran haben, auf das Risiko einer Erkrankung hingewiesen zu werden, damit sie sich beraten lassen können. Im EpG von 1970 ist die Identifizierung und Benachrichtigung nicht explizit geregelt. Der Revisionsvorentwurf EpG schliesst diese Lücke.

Art. 32 Medizinische Überwachung

Die medizinische Überwachung ist – verglichen mit den anderen im Gesetz vorgesehen Massnahmen gegenüber Personen – die mildeste seuchenpolizeiliche Schutzmassnahme. Sie führt nur zu einer leichten Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Dies setzt ein hohes Mass von Kooperation zwischen den Betroffenen und der zuständigen Amtsperson voraus. Die medizinische Überwachung ist im Einzelfall je nach den vorliegenden Umständen unterschiedlich anzuwenden. So kann die/der Betroffene verpflichtet werden, sich während einer bestimmten Zeit in regelmässigen Abständen oder aber nur beim Auftreten von Krankheitssymptomen der Ärz-