Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
tin/dem Arzt zur Untersuchung zu stellen. Ein weiteres Anwendungsbeispiel dieser Massnahme ist etwa die Verpflichtung, bei einer Veränderung der Symptome die Ärztin/den Arzt anzurufen.
Nach Absatz 2 muss die kontaktierte Person dem zuständigen Arzt/der Ärztin Auskunft geben über ihren Gesundheitszustand sowie über Kontakte zu weiteren Personen. Letztere Auskünfte sind um so wichtiger, je schwerwiegender die Erkrankung für die Kontaktpersonen oder weitere Kreise (Ausbreitung in der Bevölkerung) ist.
Art. 33 Quarantäne und Absonderung
Die Isolierung von Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen wird als Quarantäne bezeichnet, diejenige von Kranken, Angesteckten oder Ausscheidern als Absonderung. Die Quarantäne bzw. Absonderung darf dann angeordnet werden, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt. Damit wird klargestellt, dass diese Massnahme nur subsidiär zum Zuge kommt (Abs. 1). Die Quarantäne und die Absonderung sind staatliche Massnahmen, welche die Unterbrechung der Infektionskette mittels Trennung von bestimmten Personen von der Bevölkerung zum Ziel haben. Sie führen zu einer weitgehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit, vergleichbar etwa mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE, Art. 397a ff. ZGB). Auch wenn der Anwendungsbereich der Quarantäne und der Absonderung beschränkt ist, gibt es doch Situationen, in denen sie als wirksamste oder sogar als einzig mögliche Massnahme erscheinen. So wurden etwa während des SARS-Ausbruchs zahlreiche Personen in Asien und Kanada unter Quarantäne gestellt. Nachträgliche Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Massnahme bei der Eindämmung dieser Krankheit ein wichtiger Faktor war.
Vor der Anordnung einer Quarantäne oder einer Absonderung hat die Vollzugsbehörde die in einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Grundsätze zu beachten28: Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass vor der Anordnung solcher Massnahmen grundsätzlich hinreichend geklärt sein muss, dass die betreffende Person an einer übertragbaren Krankheit leidet oder darauf verdächtigt wird, dass die Weiterverbreitung der Krankheit mit Gefahren für die öffentliche Gesundheit verbunden ist und dass die Absonderung als letztes Mittel erscheint, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Absonderung hinsichtlich der in Frage stehenden Krankheit angemessen ist.
Die Quarantäne oder die Absonderung sind in erster Linie im Hause der betroffenen Personen durchzuführen. Eine Isolierung in einer anderen geeigneten Einrichtung (z.B. Spital) wird erst dann notwendig, wenn die Unterbringung zu Hause zur effektiven Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit nicht ausreicht oder nicht möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Risiko der Übertragung aufgrund des Kontaktes als hoch und die Konsequenzen der Erkrankung als bedeutend eingeschätzt werden müssen (Abs. 2).
Spitäler oder andere Einrichtungen werden in Absatz 3 verpflichtet, die betreuenden sowie die weiteren gefährdeten Personen durch geeignete Massnahmen vor Übertragungen zu schützen, etwa durch Impfungen oder andere medizinische Massnahmen.
28 Der Gerichtshof hat in seinem Entscheid geprüft, inwieweit die zwangsweise Unterbringung eines HIV-infizierten Mannes vor den Konventionsrechten standhalten. Entscheid Enhorn c. Schweden vom 25. Januar 2005.