Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Art. 34 Ärztliche Untersuchung
Die ärztliche Untersuchung dient entweder zur Ermittlung im Hinblick auf die Anordnung einer konkreten Schutzmassnahme (z.B. Untersuchung im Hinblick auf eine eventuell nötige Absonderung) oder ist Teil einer Schutzmassnahme selbst (z.B. Untersuchung während einer ärztlichen Überwachung). In Ausnahmefällen kann die ärztliche Untersuchung auch als eigenständige Massnahme angeordnet werden. Solche medizinischen Untersuchungen dürfen jedoch nicht systematisch, etwa in Form einer Durchuntersuchung bestimmter Bevölkerungsgruppen, sondern nur als Individualmassnahme zur Anwendung gelangen. Anonyme Tests, etwa zur Verbesserung der Datenbasis im Zusammenhang mit einer bestimmten übertragbaren Krankheit, ferner Reihenuntersuchungen der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen usw., sind ohne informierte Einwilligung der Testperson und freiwilliger Teilnahme nicht zulässig. Verfahrensmässig ist insbesondere die Ermittlungsuntersuchung von der Verfügung der konkreten Schutzmassnahme zu trennen.
In Anlehnung an Artikel 1 der IGV (2005) kann die ärztliche Untersuchung sowohl invasiv als auch nichtinvasiv erfolgen. "Invasiv" bedeutet: ein Stich oder ein Schnitt durch eine Körperoberfläche, das Einführen eines Instruments oder Fremdkörpers in den Körper oder die Untersuchung einer Körperhöhle. Als "nichtinvasiv" wird die ärztliche Untersuchung von Ohr, Nase und Mund, die Temperaturmessung mittels Ohr-, Mund- oder Hautthermometer oder durch Wärmebildfotographie, die körperliche Untersuchung durch äußerliches Abtasten, die äußerliche Entnahme von Urin-, Stuhl- oder Speichelproben, die äußerliche Blutdruckmessung sowie die Elektrokardiographie bezeichnet.
Art. 35 Ärztliche Behandlung
Das Epidemiengesetz von 1970 sah die Möglichkeit der Anordnung einer ärztlichen Behandlung nicht explizit vor. Für eine effektive Krankheitsbekämpfung ist es jedoch notwendig, die Anordnung einer Behandlung als Teil des Massnahmenkatalogs gesetzlich zu verankern. Eine ärztliche Behandlung soll aber nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich sein: (1) Sie ist zulässig, wenn sie nach herrschender medizinischer Lehre zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder zu einer Heilung führt (oder wenn eine Verschlimmerung verhindert wird). (2) Es muss sich darüber hinaus um eine Therapieform handeln, die grundsätzlich geeignet ist, die Ansteckungsgefährlichkeit einer Person zu verringern. Dazu gehören etwa medikamentöse Behandlungen, allenfalls auch Therapien, die zu einer Änderung der ansteckungsrelevanten individuellen Verhaltensweisen führen.
Die Anordnung einer ärztlichen Behandlung führt bei den betroffenen Personen regelmässig zu Eingriffen in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte. Die Eingriffe variieren in ihrem Schweregrad je nach Inhalt und Ausgestaltung der gewählten Behandlung. So führt die Anwendung leichter, mit wenigen Nebenwirkungen behafteter Medikamente nur zu leichten Eingriffen in die persönliche Freiheit. Demgegenüber stehen andere therapeutische Mittel, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität führen können. Die konkrete Anwendung muss sich letztlich stets am Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausrichten.
Verweigert eine Person eine verordnete medikamentöse oder anderweitig in die körperliche Integrität eingreifende Behandlung, so darf kein physischer Zwang angewendet werden. In diesem Fall muss sich die Behandlung auf Massnahmen