Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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beschränken, die nicht in die Grundrechte eingreifen (Anwendung der Massnahmen nach Art 32-34 und 36). Diese Massnahmen werden so lange durchgeführt, bis keine Gefährdung der Übertragung mehr besteht oder andere wichtige Gründe einen Abbruch der Massnahmen rechtfertigen.

Art. 36 Einschränkung der Tätigkeit oder Berufsausübung

Artikel 36 ermächtigt die Kantone, den genannten Personen vorübergehend die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe ganz oder teilweise zu untersagen. Ein solches Verbot bezweckt, eine (potenziell) ansteckungsfähige Person von jenen Lebensbereichen zu isolieren, in denen ihre Anwesenheit, verbunden mit einer spezifischen Tätigkeit, zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr für weitere Personen führen kann. Eine solche Gefahr entsteht besonders häufig im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Lebensmittelsektor, aber auch bei der Ausübung von Berufen und Tätigkeiten im Erziehungs- oder Pflegebereich. Ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot ist bezüglich des sachlichen Umfangs auf jene Bereiche zu beschränken, von denen eine erhöhte Übertragungsgefahr überhaupt entstehen kann. Diejenigen Tätigkeiten, die ohne Gefährdung für die Umgebung weiterhin ausgeübt werden können, sind von einer Einschränkung oder einem Verbot auszunehmen.

Im Lebensmittelgesetz (LMG) besteht in Artikel 15 Absatz 2 eine Regelung, welche Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, zu besonderen Schutzmassnahmen (Hygiene) verpflichtet. Dieser Artikel ist in Artikel 47 der Lebensmittel- und Gebrauchgegenständeverordnung (LGV) und in Artikel 22 der Hygieneverordnung (HyV) näher konkretisiert. Die Regelungen des Lebensmittelrechts stehen im Einklang zum Epidemiengesetz.

Verglichen mit einer vollständigen Quarantäne oder Absonderung berührt diese Massnahme die Grundrechte in weniger starkem Ausmasse. Sie ist deshalb einer vollständigen Quarantäne oder Absonderung vorzuziehen. Aus dem Gebot der Erforderlichkeit ergibt sich aber, dass auch ein solches Verbot nur dann angeordnet werden darf, wenn nicht eine mildere Massnahme die Gefahr der Weiterverbreitung einer Krankheit in angemessener Weise eindämmen kann. Dies ist letztlich vom Übertragungsweg der Krankheit, von der Infektiosität des Erregers sowie vom Verhalten der betroffenen Person abhängig.

Art. 37 Durchsetzung der Massnahmen

Das allgemeine Verwaltungsrecht sieht grundsätzlich vor, dass die in Anwendung der Artikel 32-36 in einer Verfügung festgesetzten Pflichten zwangsweise vollstreckt werden könnten. Die Anwendung von Zwang gegen die Person des Verpflichteten bedarf deshalb keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Die Revisionsvorlage EpG verankert die Durchsetzung der Massnahmen trotzdem unmittelbar im Spezialgesetz. Grund dafür ist einerseits die Überlegung, dass nicht alle verfügten Massnahmen zwangsweise durchgesetzt werden sollen. Die ärztliche Behandlung (Art. 35) wird explizit davon ausgenommen; auf der Grundlage des EpG sollen keine Zwangsmedikationen o.ä. erfolgen dürfen. Den potenziell in ihren Grundrechten betroffenen Personen soll anderseits in transparenter Art und Weise signalisiert werden, dass eine verfügte Quarantäne oder Absonderung usw. zwangsweise durchgesetzt werden kann.