Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht

te eine enge Abstimmung mit dem Bereich Hochwasserschutz, der in der Wasserbauverordnung geregelt ist.

16.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

In der Waldverordnung sind die folgenden Änderungen vorzunehmen:

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 15 Abs. 4

Dieser Absatz entspricht unverändert dem ehemaligen Artikel 43 Absatz 2. Durch die Neugliederung der Finanzierungsartikel und insbesondere die Abstimmung des neuen Artikels 40 mit Artikel 2 der Wasserbauverordnung wurde der ehemalige Artikel 43 Absatz 2 hierher verschoben. Inhaltlich entstehen dadurch keine Änderungen.

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Beiträge

Der Artikel enthält und nennt, wie die bisherige Bestimmung, die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Abgeltungen und Finanzhilfen vom Bund an den Kanton.

Da der Aufgabenbereich Wald eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen bleibt, muss sich der Kanton gemäss Absatz 1 weiterhin an den Kosten beteiligen. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarungen ist eine kantonale Mitfinanzierung notwendig. Der Bund verzichtet aber auf die Festlegung von verbindlichen Beitragssätzen, bzw. er macht seine Beteiligung an den anrechenbaren Kosten nicht mehr abhängig vom jeweiligen kantonalen Beitragssatz. Wie sich der Kanton refinanziert, ist Sache des Kantons. Es steht ihm frei, Dritte, wie beispielsweise Nutzniesser, Sponsoren oder andere, an den Kosten zu beteiligen.

Die Beteiligung der Kantone an den Kosten ist gemäss Absatz 2 keine Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeiträgen an Massnahmen, die der Bund direkt unterstützt. Diese Regelung bleibt unverändert.

Art. 39 Besondere Voraussetzungen

Absatz 1 enthält und nennt, wie die bisherige Bestimmung, die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Abgeltungen und Finanzhilfen vom Bund an den Kanton. Buchstabe a verzichtet auf die bisherige Auflage, die übrigen Voraussetzungen des kantonalen Rechts seien zu erfüllen. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass in Bundesgesetzen nicht auf die kantonale Rechtssetzung Bezug genommen werden soll. Buchstabe b stellt neu die Koordination mit dem öffentlichen Interesse aus anderen Sachbereichen sicher. Der weitere Unterhalt muss gemäss Buchstabe c, wie bisher, gesichert sein.

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