Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
Die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Minimalanforderungen bleiben gemäss Absatz 2 unverändert Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeiträgen.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 40 Schutz vor Naturereignissen
Dieser Artikel konkretisiert die Vorgaben des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG),48 dessen Ziel es ist, ein bestehendes Schutzdefizit mit planerischen, organisatorischen und baulichen Massnahmen sowie einem verhältnismässigen Mitteleinsatz auf ein akzeptables Mass zu reduzieren. Der Schutz vor Naturereignissen wird grundsätzlich mittels Programmvereinbarungen sichergestellt. Aufwändige Projekte werden hingegen wie bisher mittels Verfügung genehmigt und subventioniert.
Gemäss Absatz 1 werden das Grundangebot und die Erstellung der Gefahrengrundlagen vom Bund mittels eines Globalbeitrages subventioniert. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt, wobei die Abgeltungen des Bundes nicht an die Höhe des kantonalen Programmbeitrages gebunden sind. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, die der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge entsprechen. Somit beträgt der ungefähre Bundesanteil am Grundangebot höchstens 35 Prozent und der ungefähre Bundesanteil an den Gefahrengrundlagen höchstens 50 Prozent. Das Grundangebot enthält insbesondere die Erstellung sowie die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen und den Aufbau von Warnsystemen. Bei den Gefahrengrundlagen handelt es sich um die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich gemäss Buchstabe a nach dem Gefahren- und Schadenpotenzial und gemäss Buchstabe b nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. Massgebend für die Höhe des Bundesbeitrages ist neben der Gefährdung durch Naturereignisse auch die Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. b). Diese umfasst die Qualität der Leistung (Ergebnis), die Qualität der Leistungserbringung (Prozess) sowie die Massnahmenplanung.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass aufwändige Projekte weiterhin einzeln, in der Regel mittels Verfügung, subventioniert werden. Als aufwändige Projekte gelten solche mit Kosten von mehr als einer Million Franken. Mit der Subventionierung von einzelnen Projekten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich hierbei um Projekte handelt, die besondere technische Schwierigkeiten und komplexe, manchmal überregionale, raumwirksame Eingriffe beinhalten, und die spezielle Abklärungen, eine enge Koordination, Betreuung und Beratung auf allen Stufen (Gemeinde, Kanton, Bund) benötigen. Diese Projekte verursachen demnach einen besonderen Aufwand. Bei erfüllten Minimalbedingungen liegt der Bundesbeitrag grundsätzlich bei 35 Prozent. Besonders wirksame Einzelprojekte können jedoch im Rahmen eines wirkungsorientierten Anreizsystems mit zusätzlichen Abgeltungen bis
48 SR 921.0
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