Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht

zu einem Bundesbeitrag von maximal 45 Prozent gefördert werden. Die Höhe des Bundesbeitrages richtet sich auch bei Einzelprojekten grundsätzlich nach der Gefährdung durch Naturereignisse (Bst. a) und der Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. c). Der Buchstabe c schliesst ausdrücklich die Planung der Massnahme mit ein. Hintergrund ist die Idee, dass eine seriöse und qualitativ hoch stehende Planung die Qualität des Endproduktes massgeblich positiv beeinflusst und dass damit letztlich grosse, kostenintensive Schäden und dadurch bedingte Ausbesserungen verhindert werden können. Zusätzlich spielt bei Einzelprojekten auch noch die Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung (Bst. b) eine wichtige Rolle für die Bemessung der Höhe der Bundesbeiträge. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es neben den baulichen Massnahmen eine ganze Reihe weiterer Massnahmen gibt, welche für den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen relevant sind. All diese Massnahmen sollen gemäss Buchstabe b bei der Planung eines Projektes berücksichtigt und im Sinne einer umfassenden Risikobetrachtung aufeinander abgestimmt werden. Bei der umfassenden Risikobetrachtung handelt es sich um die ganzheitliche Berücksichtigung der drei Aspekte der Nachhaltigkeit (Natur, Wirtschaft und Gesellschaft) sowohl bei der Ereignisbewältigung, als auch beim anschliessenden Wiederaufbau und insbesondere auch bei der langfristigen Gefahrenprävention. Für reine Schadenbehebungen und Interventionen werden keine Anreizbeiträge geleistet.

Gemäss Absatz 3 kann der Bund für ausserordentliche Schutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, seinen Beitrag für einen durch die entstandenen Schäden erheblich belasteten Kanton bis auf maximal 65 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen. Der Zuschlag kann gestützt auf einen entsprechenden Entscheid des Bundesrates gewährt werden.

In Absatz 4 werden die Massnahmen präzisiert, für welche der Bund keine finanziellen Beiträge bezahlt. Buchstabe a ist unverändert geblieben. In Buchstabe b wurden die Ausnahmen von einer Subventionierung durch den Bund weiter präzisiert.

Art. 41 Schutzwald

Dieser Artikel konkretisiert die Vorgaben des Artikels 37 des Waldgesetzes, dessen Ziel es ist, die Wirkungen des Schutzwaldes als biologische Massnahmen gegen Naturgefahren zu gewährleisten. Die Schutzwaldpflege wird mittels Programmvereinbarungen sichergestellt. Der dem Kanton zugesprochene Globalbeitrag beinhaltet im Rahmen der vereinbarten Programmziele neben der Schutzwaldpflege im engeren Sinne, die Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie die für die Schutzwaldpflege notwendigen Erschliessungsanlagen.

Gemäss Absatz 1 subventioniert der Bund die Schutzwaldpflege mittels eines Globalbeitrages. Es werden ausserdem die Indikatoren genannt, nach denen die Höhe der jeweiligen Subvention des Bundes bestimmt wird. Buchstabe a nennt das örtliche Gefahren- und Schadenpotenzial, das sich nach dem Schutzwaldindex gemäss des Projektes SilvaProtect-CH richtet. Die kantonalen Schutzwaldausscheidungen werden momentan im Rahmen von SilvaProtect-CH harmonisiert.

Buchstabe b nennt die Fläche des zu pflegenden Schutzwaldes. Da die Schutzwirkung des Waldes auf der Fläche erzielt wird, wird die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton über das Ausmass der zu ‚behandelnden und zu beeinflussenden’ Schutzwaldfläche abgeschlossen. Damit ist derjenige Teil eines Schutzwaldperimeters gemeint, der während der Programmperiode durch Pflege-

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