Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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und Verjüngungsmassnahmen erfasst wird. Die zu behandelnde und zu beeinflussende Schutzwaldfläche soll nach waldbaulichen Zielsetzungen und holzerntetechnischen Gesichtspunkten pragmatisch und sinnvoll abgegrenzt werden (vgl. heutige Eingriffskarten für Waldbauprojekte oder Pilotprogramm Wallis). Momentan stehen schweizweit noch keine Angaben über die Dringlichkeit der Schutzwaldpflege – den Handlungsbedarf – zur Verfügung. Es laufen aber Bestrebungen, die Daten des Landesforstinventares LFI entsprechend zu interpretieren. Es ist deshalb vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt zur Festsetzung der zu pflegenden Schutzwaldfläche auch den Handlungsbedarf miteinzubeziehen.
Bei der Erstellung von notwendigen Erschliessungsanlagen für die Schutzwaldpflege richtet sich die Abgeltung gemäss Buchstabe c nach dem effektiven Aufwand. Subventioniert werden ausschliesslich Massnahmen, welche auf das Schutzziel ausgerichtet sind. Diese Massnahmen umfassen insbesondere Instandstellungen (nach Elementarereignissen), Ausbau (Verstärkung, Verbreiterung), Ersatz (nach Ablauf der technischen Lebensdauer), Neubau und Unterhalt von Infrastrukturen. In der Programmvereinbarung wird der Umfang der geplanten Massnahmen gemäss kantonaler Planung (z.B. Laufmeter Instandstellung, km Ausbau etc.) festgehalten. Vereinbart werden auch die kantonalen Verfahren, nach denen die Plan- und Projektgenehmigung erfolgt. Der Bundesbeitrag für die zur Schutzwaldpflege erforderliche Infrastruktur darf einen Höchstanteil der gesamthaft für die Schutzwaldpflege zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten. Für die erste Programmperiode wurde dieser Anteil auf 25 % festgelegt. Werden für die Sicherstellung der Infrastruktur weniger Mittel benötigt als vorgesehen, so können diese Gelder für die Schutzwaldpflege eingesetzt werden. Hingegen darf der Kanton nicht weniger Schutzwaldfläche behandeln als vereinbart und dafür mehr Mittel für die Infrastruktur verwenden. Weist ein Kanton nach, dass er für die Infrastruktur mehr Mittel braucht, kann das BAFU ausnahmsweise den Höchstanteil ändern.
Nach Buchstabe d richtet sich die Höhe der globalen Abgeltung ausserdem nach der Qualität der Leistungserbringung. Die Anforderungsprofile der Konzeption ‚Nachhaltigkeit im Schutzwald’ NaiS beschreiben, wie der Schutzwald behandelt werden soll. Die entsprechenden Qualitätsstandards sind in der Wegleitung ‚Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald’ des Bundesamts für Umwelt BAFU veröffentlicht. Sind die Qualitätsanforderungen erfüllt, leistet der Bund seine Beiträge, andernfalls beteiligt er sich nicht an den Kosten. In einer ersten Phase erfolgt keine weitere Abstufung nach Qualitätsindikatoren. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Bundesbeiträge zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der Qualität und Wirksamkeit der einzelnen erbrachten Leistungen abgestuft werden.
Gemäss Absatz 2 werden die Abgeltungen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei für die Schutzwaldpflege Flächenbeiträge verwendet werden sollen. Die Leistungseinheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge. Somit liegen die Bundesbeiträge für die erste Programmperiode bei ungefähr 40 Prozent der Gesamtkosten. Die begleitenden Massnahmen Wildschadenverhütung, Biotoppflegemassnahmen, Forstschutz (Zwangsnutzungen, insbesondere zur Verhütung von Borkenkäferkalamitäten sowie Massnahmen bei Sturmschäden), Aufforstungshilfen (kleinere, temporäre Massnahmen wie Dreibeinböcke etc.) sowie kleinere Aufforstungen, Begehungswege und Kontrollaufwand sind in den Flächenbeiträgen mitberücksichtigt.
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