Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht

Grössere temporäre technische Massnahmen und grössere Aufforstungen im Schutzwald (Kosten mehr als 100’000 Franken) sind nicht Teil der Schutzwaldpflege. Sie sind nur in Ausnahmefällen notwendig und werden vom BAFU gemeinsam mit den anderen technischen Massnahmen im Naturgefahrenbereich gehandhabt und demzufolge in die Programmvereinbarungen gemäss Artikel 40 der Waldverordnung integriert.

Gemäss Absatz 3 kann der Bund in gewissen, von den Kantonen ausgeschiedenen Gebieten, d.h. in an die Schutzwälder angrenzenden sog. Pufferzonen, auch ausserhalb der Schutzwälder Massnahmen gegen Waldschäden unterstützen, soweit damit die Gefährdung der Schutzwälder vermindert werden kann; dies gilt insbesondere im Fall von Borkenkäferschäden, Waldbränden oder Wildverbiss.

Art. 42 Biologische Vielfalt des Waldes

Artikel 42 konkretisiert die Vorgaben des Artikels 38 des Waldgesetzes. Die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes wird mittels Programmvereinbarungen sichergestellt.

Gemäss Absatz 1 subventioniert der Bund die Massnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt des Waldes mittels eines Globalbeitrages. Es werden ausserdem die Indikatoren genannt, nach denen sich die Höhe der jeweiligen Subvention des Bundes richtet. Bei den auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreservaten, den zu pflegenden Jungwald- und Vernetzungsflächen, den auszuscheidenden Alt- und Totholzinseln sowie den zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaftung richtet sich die Finanzhilfe gemäss Buchstaben a-c, e und f nach der Fläche. Bei der Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die zur Wahrung der Artenvielfalt sowie der genetischen Vielfalt prioritär zu erhalten sind, richtet sich die Finanzhilfe gemäss Buchstabe d nach dem Umfang der Massnahmen.

Alt- und Totholzinseln unterscheiden sich von Waldreservaten in der Regel durch ihre Grösse, vor allem aber durch die Dauer ihrer Existenz. Alt- und Totholzinseln bestehen in der Regel weniger lang als die zumindest für 50 Jahre vertraglich gesicherten Waldreservate. Beiträge werden nicht doppelt ausbezahlt. Wenn Alt- und Totholzinseln Bestandteil von Naturwaldreservaten sind, läuft die Finanzierung über das Reservat gemäss Buchstabe a. Für alle anderen Fälle gilt Buchstabe e. Nach Buchstabe g richtet sich die Höhe der globalen Finanzhilfen ausserdem nach der Qualität der Leistungserbringung. Dieser Indikator überlagert jene nach den Buchstaben a-f.

Gemäss Absatz 2 werden die Finanzhilfen für die Wahrung und den Erhalt der biologischen Vielfalt im Wald zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus. Diese entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge. Somit liegen die Bundesbeiträge für die erste Programmperiode bei ungefähr 40 Prozent der Gesamtkosten.

Absatz 3 nennt besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der biologischen Vielfalt im Wald.

Gemäss Absatz 4 sind die Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau Voraussetzung für Finanzhilfen an die Jungwaldpflege. Sie werden derzeit in einem Projekt unter der Federführung des BAFU präzisiert und festgelegt.

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