Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 43 Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut
Artikel 43 konkretisiert die Vorgaben des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe e des Waldgesetzes. Der Bund gewährt Beiträge an die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut weiterhin einzeln, in der Regel mittels Verfügung. Die Erhaltung der genetischen Vielfalt ist sinngemäss bereits in der Wahrung der Artenvielfalt gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d enthalten.
Art. 44 Waldwirtschaft
Artikel 44 konkretisiert die Vorgaben des Artikels 38a des Waldgesetzes. Die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung wird mittels Programmvereinbarungen sichergestellt.
Mit entsprechend der Zielsetzung des Waldprogramms Schweiz befristeter Unterstützung durch die öffentliche Hand sollen die Forstbetriebe in die Lage versetzt werden, durch Rationalisierungsmassnahmen (vor allem durch Fixkostensenkung) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. Im Vordergrund steht dabei die Bildung von effizienteren Bewirtschaftungseinheiten (z.B. Betriebszusammenschlüsse mit einer Planungs- und Nutzungskompetenz) und von modernen Holzlogistik-Unternehmen. Im Gegensatz zu den Investitionskrediten werden keine forstlichen Maschinen und Geräte etc. unterstützt.
Gemäss Absatz 1 subventioniert der Bund die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung mittels eines Globalbeitrages. Es werden ausserdem die Indikatoren genannt, nach denen sich die Höhe der jeweiligen Subvention des Bundes richtet.
Buchstabe a nennt für die überbetrieblichen49 Planungsgrundlagen die Grösse der Waldfläche (Hektaren Gesamtwaldfläche). Programmperimeter ist der gesamte Kanton. Die Inhalte der forstlichen Planungsgrundlagen müssen sich auf regionale, kantonale oder überkantonale Ebenen beziehen. Der Bund finanziert keine auf den Betrieb bezogenen Planungsinstrumente mehr (wie z.B. Bestandeskarten).
Inhalte von Grundlagenplanungen, welche eine der anderen Programmvereinbarungen aus dem Bereich des Waldgesetzes betreffen, wie z.B. Konzepte für Waldreservate oder Gefahrenzonenkarten im Zusammenhang mit Schutzbauten, werden grundsätzlich über die jeweiligen Programmvereinbarungen (Biologische Vielfalt, Schutzbauten, Schutzwald) vom Bund unterstützt.
Bei der Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft richtet sich die Finanzhilfe gemäss Buchstabe b nach der Menge der geplanten gemeinsamen Holznutzung und -vermittlung. Mit dem klaren Fokus auf Zusammenarbeit und Logistik werden organisatorische bzw. strukturelle Anpassungen der Branche gezielt gefördert. Dazu gehören z.B. Reorganisationen, Investitionen in professionelle betriebswirtschaftliche Beratungen oder betriebswirtschaftlich führungsrelevante Informationssysteme.
Gemäss Buchstabe c richtet sich die Finanzhilfe bei der Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend
49 Als überbetriebliche Planungsgrundlagen werden explizit nicht Planungen über mehrere Betriebseinheiten hinweg verstanden, welche betriebliche Planungsgrundlagen als Inhalte (z.B. Wirtschaftspläne) haben, sondern Führungs- und Koordinationsinstrumente für die Kantone.
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