Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 109Fedlex · Erläuternder Bericht

nicht aufnehmen kann. Unter „Markt“ wird auch die Transportkapazität subsumiert. Das heisst, Lager werden auch dann unterstützt, wenn Holz infolge zu geringer Transportkapazitäten nicht dem Markt zugeführt werden kann. Nebst der Lagerung von Käferholz werden auch Nasslager mitfinanziert, auf denen Holz aus preisstützenden Gründen noch etwas länger zurückbehalten werden kann.

Gemäss Absatz 2 werden die Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge dienen dem Bund soweit möglich Leistungseinheiten, wobei in diesem Bereich von einem gesamtschweizerisch einheitlichen Ansatz, der sich aus einem leistungsbezogenen Betrag pro Kubikmeter genutztem Holz resp. verkauftem oder vermitteltem Holz sowie einem einmaligen Sockelbetrag je Kooperationsprojekt zusammensetzt, ausgegangen werden soll. Dieser Ansatz entspricht der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge. Somit liegen die Bundesbeiträge für die erste Programmperiode bei ungefähr 40 Prozent der Gesamtkosten.

Absatz 3 definiert besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft. Folgende Mindestanforderungen müssen erfüllt sein:

- Dauerhafte Zusammenarbeit mit zentraler Betriebsführung und zentralem Rechnungswesen,

- Mindestholznutzungsmenge resp. Mindestholzvermarktungsmenge,

- Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung nach Obligationenrecht (OR) (sofern diese aufgrund der gewählten Rechtsform nicht ohnedies obligatorisch sind) sowie Einsichtsrecht für Kanton und Bund.

Das Kriterium ‚dauerhafte Zusammenarbeit’ kann entweder durch einen Kooperationsvertrag, eine ähnlich bindende Kooperationsverpflichtung oder durch die Konstituierung einer geeigneten Rechtspersönlichkeit (z.B. Gründung einer AG, GmbH etc.) erreicht werden. Es muss dabei sichergestellt sein, dass die Planungs- und Nutzungsrechte dauerhaft dieser Kooperationsform überantwortet sind, der Mitteleinsatz und die Liquidität zentral gesichert sind und dass nur eine Betriebsführung und ein Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung und als Empfehlung eine Kostenrechnung) erfolgt resp. vorhanden ist (zentrales Kriterium für alle Kooperationsformen). Damit wird sichergestellt, dass die Fördergelder in langfristig wirksame Projekte investiert werden. Die Eigentumsinteressen der Waldeigentümer werden über die Jahresplanung sichergestellt.

Mit der Festlegung einer Holznutzungsmenge von mindestens 10’000 m3 Holz resp. einer Holzvermarktungsmenge von mindestens 50’000 m3 Holz je Projekt (als mittelfristige Zielgrösse, die nach Ablauf der Projektdauer erreicht sein muss) wird die Förderung von Kleinstzusammenschlüssen durch den Bund ausgeschlossen. Es ist den Kantonen freigestellt, gegebenenfalls eine minimale Einstiegsgrösse50 festzulegen. Der Bund geht davon aus, dass die Kooperationen oder Betriebsgemeinschaften bei den angegebenen Mindestmengen marktwirtschaftlich selbsttragend arbeiten können.

50 Der Bund empfiehlt eine Mindesteinstiegsgrösse von 6’000 m3 für die Holznutzung resp. von 20’000 m3 für die Holzvermarktung. Page 109 of 241