Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 111Fedlex · Erläuternder Bericht

Gemäss Absatz 2 regelt die Programmvereinbarung entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG zunächst die gemeinsam zu erreichenden strategischen Ziele (Bst. a). Gemäss Buchstabe b wird festgelegt, mit welcher Leistung des Kantons, namentlich mit welchen Massnahmen, sowie nach Buchstaben c mit welcher finanziellen Unterstützung des Bundes diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling (Bst. d). Die allgemeingültigen und für alle Kantone anwendbaren Grundzüge des Controllings werden jedoch bereits in den Subventionsrichtlinien des Bundesamtes für Umwelt BAFU festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Es steht Bund und Kanton frei, in der Programmvereinbarung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weitere Punkte zu regeln.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Dauer der Programmvereinbarung höchstens vier Jahre beträgt. Diese Vertragsdauer gilt grundsätzlich für alle Programme des BAFU. Dafür sprechen die inhaltlichen Anforderungen der subventionierten Programmziele (Veränderungsprozesse der Natur unterliegen langen Fristen), die Effizienz bei der Abwicklung von Vertragsverhandlungen (längere Vertragsdauern erhöhen die Effizienz) und der Abgleich mit der Finanzbeschaffung (die Dauer des von der Bundesversammlung bewilligten Rahmenkredites, der als Grundlage für die Zusicherung von Beiträgen mittels Programmvereinbarungen dient, beträgt voraussichtlich vier Jahre).

Gemäss Absatz 4 erlässt das BAFU Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 49 Auszahlung

Das BAFU zahlt dem Kanton im Rahmen der vereinbarten Bundesbeiträge die vom Kanton benötigten Mittel in Etappen aus (Abs. 1). Etappenzahlungen werden grundsätzlich unabhängig vom Grad der Zielerreichung vorgenommen.

Eine Ausnahme ist die Kürzung oder der gänzliche Stopp der Etappenzahlungen bei erheblichen Leistungsstörungen, sofern den Kanton ein Verschulden trifft (Abs. 2). Davon abzugrenzen sind die vom Kanton nicht verschuldeten Leistungsstörungen (Änderung des der Programmvereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalts; z.B. Sturmschäden im Produkt Schutzwald). In diesen Fällen wird die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton entsprechend den veränderten Gegebenheiten angepasst.

Art. 50 Berichterstattung und Kontrolle

Die Jahresberichte nach Absatz 1 sollen knapp gehalten werden. Ende März soll der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardisierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfangreicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmperiode. Bei ausstehenden oder vom BAFU nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte beim BAFU eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Ab-

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