Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 112Fedlex · Erläuternder Bericht
schluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Grades der Zielerreichung, eine Übersicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamtwürdigung des Programms und der dabei gemachten Erfahrungen.
Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Das BAFU überprüft die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2).
Art. 51 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Eine Programmvereinbarung gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programmziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinbarung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbeiträge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzt das BAFU dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 1).
Gemäss Absatz 2 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden.
Die Rückforderung von bereits ausbezahlten globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen gemäss Absatz 3 richtet sich nach Artikel 28 und 29 SuG.
4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen
Art. 52 Gesuche
Da der Bund seine Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone gewährt, können ab Inkrafttreten der NFA grundsätzlich nur noch die Kantone Gesuchsteller sein. Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche gemäss Absatz 1 beim Kanton ein. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die Gesuche um einzelne Finanzhilfen und Abgeltungen ohne Kantonsbeteiligung gemäss Artikel 38 Absatz
2. Diese Gesuche werden weiterhin vom Leistungsersteller direkt beim BAFU eingereicht.
Der Kanton prüft gemäss Absatz 2 die Gesuchsunterlagen, die Anspruchsberechtigung und die Ausschöpfung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das BAFU weiter.
Zum Inhalt der Gesuche erlässt das BAFU gemäss Absatz 3 Richtlinien.
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