Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Entsorgung sind vor allem die langfristige Versorgung mit Energie, die bedingt, dass ausreichend Raum für Energieinfrastrukturen (Stromübertragung und -versorgung, Gasübertragung und -versorgung sowie Energieerzeugung) vorgesehen wird, sowie die langfristige Sicherung von hinreichenden Deponievolumina wichtig. In diesem Bereich soll im kantonalen Richtplan daher aufgezeigt werden, welche Gebiete für die langfristige Sicherung der Entsorgung bereitgestellt werden müssen und welche Massnahmen dazu erforderlich sind. Selbstverständlich bleibt es den Kantonen unbenommen, in ihren kantonalen Richtplänen auch weitere Sachbereiche zu behandeln. Ein Beispiel hierfür wäre in Bezug auf die Themen Erholung und Nutzung die Übernahme von Inhalten aus den Waldentwicklungsplänen. Thematisch umreisst Absatz 2 somit den bundesrechtlichen Mindestinhalt des kantonalen Richtplans.

Gemäss Absatz 2 sind die Kantone zudem gehalten, die Modalitäten für die Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben festzulegen. Zu diesem Zweck haben die Kantone zumindest aufzuzeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. Die Festlegung der Modalitäten für die Aufgabenerfüllung deckt sich inhaltlich mit dem heutigen Artikel 8 RPG.

Der Gesetzesentwurf stellt die Richtplanung als Prozess der dauernden Auseinandersetzung mit den sich immer wieder neu stellenden räumlichen Problemen in den Vordergrund. Der Richtplan als Produkt behält natürlich insofern seine wichtige Bedeutung, als die Planung sich zum gegebenen Zeitpunkt in einem konkreten Produkt, dem Richtplan, konkretisieren muss, da nur dieser Gegenstand des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens bilden kann. Raumwirksame Aufgaben, die der Koordination und Steuerung im Richtplan bedürfen, müssen jedoch zeitgerecht erfüllt werden können. Während das kantonale Raumkonzept und die Grundsätze längerfristig Bestand haben müssen, bilden die einzelnen Massnahmen und Vorhaben den eher dynamischen Teil des Richtplans. Der Richtplan darf mit anderen Worten nicht nur blosser Nachvollzug dessen sein, was sich im Raum bereits verwirklicht hat. Aus diesen Überlegungen wird im 1. Satz von Absatz 3 denn auch deutlich gemacht,

dass bei der Planung der einzelnen, in Absatz 2 genannten Bereiche den jeweiligen Prioritäten Rechnung getragen werden muss. Der Prozess der Richtplanung soll sich demzufolge nicht erst dann im Richtplan konkretisieren, wenn die Planung bezüglich sämtlicher Bereiche abgeschlossen ist. Stellt sich auch nur in einem der richtplanrelevanten Sachbereiche ein dringendes Problem, soll der Planungsprozess diesbezüglich angestossen, durchgeführt und so rasch als möglich abgeschlossen, d.h. in eine genehmigungsfähige Richtplananpassung überführt werden. Selbstverständlich muss auch bei derartiger, auf spezifische Probleme reagierender Planung die räumliche Gesamtsicht gewahrt werden, worauf im 1. Satz von Absatz 3 ausdrücklich hingewiesen wird. Es muss demzufolge stets sorgfältig geprüft werden, welche Auswirkungen die in einem bestimmten Sachbereich getroffenen Massnahmen auf die anderen Sachbereiche haben können.

Im 2. Satz von Absatz 3 werden einzelne Bereiche, denen die Kantone im Rahmen der Richtplanung besonderes Gewicht beizumessen haben, speziell hervorgehoben. So ist in jedem Fall ein besonderes Augenmerk auf die Koordination von Siedlung