Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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1.2.4.1 1. Abschnitt: Grundlagen und kantonale Raumkonzepte
Art. 25 Grundlagen
Anders als im geltenden Recht (Art. 6 RPG) soll nicht mehr spezifiziert werden, zu welchen Themen die Kantone Grundlagen zu erarbeiten haben. Von Bundesrechts wegen soll jedoch neu klar gestellt werden, welche Aspekte des raumwirksamen Handelns im kantonalen Richtplan behandelt werden müssen (vgl. Art. 27 - 30 E-REG). In aller Regel werden die inhaltlichen Anforderungen an den Richtplan dabei erst dann erfüllt werden können, wenn auch entsprechende Grundlagen vorliegen. Die Themen, zu denen Grundlagen zu erarbeiten sind, ergeben sich daher zwangsläufig aus den neu ausdrücklich formulierten Anforderungen an den Inhalt des kantonalen Richtplans. Bei dieser Situation genügt es, die Kantone in Artikel 25 E-REG zu verpflichten, jene Grundlagen zu erarbeiten, die erforderlich sind, um die nötigen Festlegungen im kantonalen Richtplan treffen zu können.
Die Notwendigkeit, bei der Erarbeitung der Grundlagen mit den Nachbarkantonen und gegebenenfalls dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten, ergibt sich direkt aus den Artikeln 3 und 4 E-REG, und bedarf hier keiner zusätzlichen Erwähnung mehr.
Art. 26 Kantonale Raumkonzepte
Gemäss geltendem Recht haben die Kantone für die Erstellung ihrer Richtpläne in den Grundzügen zu bestimmen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll (Art. 6 Abs. 1 RPG). Einzelne Kantone kennen - gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 RPG - bereits heute kantonale Raumkonzepte.
Den kantonalen Raumkonzepten soll neu ein eigenständiger Artikel gewidmet werden. Anders als nach geltendem Recht soll der Stellenwert der kantonalen Raumkonzepte in dem Sinne aufgewertet werden, dass sie künftig nicht mehr "bloss"
Grundlage, sondern - vgl. hierzu Artikel 27 Absatz 1 E-REG - Teil des kantonalen Richtplans sein sollen.
Bevor im kantonalen Richtplan überhaupt Festlegungen zu einzelnen Teilbereichen (vgl. hierzu die Art. 28 - 30 E-REG) getroffen werden können, bedarf es einer räumlichen Gesamtsicht, einer Vision, in welche Richtung sich der Kanton - abgestimmt auf die planerischen Vorstellungen der benachbarten Kantone und des Bundes - mittel- und längerfristig räumlich entwickeln will (Abs. 2, 1. Satz). Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um Kohärenz in den Handlungen aller beteiligten Akteure zu erreichen. Mit den kantonalen Raumkonzepten soll demzufolge ein gemeinsamer Bezugsrahmen geschaffen werden, um eine möglichst gute Abstimmung der Massnahmen der öffentlichen Hand und der privaten Akteure gewährleisten zu können.
Kantonale Raumkonzepte müssen, soll mit ihnen die gewünschte Wirkung erzielt werden, gut fundiert sein. In Absatz 1 wird denn auch ausdrücklich auf das Raumkonzept Schweiz, das in einem breit abgestützten partizipativen Prozess erarbeitet werden soll (vgl. hierzu Art. 14 E-REG), und auf die von den Kantonen zu erarbeitenden Grundlagen hingewiesen. Wichtige Grundlagen, um die angestrebte räumliche Entwicklung festlegen zu können, sind dabei auch wirtschaftpolitische Strategien