Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Finanzhilfen aber auf jene Gemeinden beschränken, die Teil des Agglomerationsraums gemäss der Definition des BFS sind.

Bei der Definition der Inhalte des Agglomerationsprogramms wird das Modell übernommen, das in den letzten Jahren mit Erfolg erprobt worden ist. Im Gegensatz zum «Agglomerationsprogramm Teil Siedlung und Verkehr » (das auf dem IFG21 und Art. 17a-17d MinVG22 beruht) ist das Agglomerationsprogramm gemäss Absatz 2 jedoch als ein allgemeines Instrument konzipiert, dessen Anwendungsbereich nicht auf bestimmte thematische Bereiche beschränkt ist. Der in Absatz 2 Buchstabe a verwendete Begriff "Bereich" bezieht sich damit auf einzelne Sachthemen (vgl. hierzu etwa die Beispiele unter Ziff. 1.2.3.1, Vorbemerkungen) und nicht auf Teilräume einer Agglomeration. Abgesehen von den zu koordinierenden Bereichen muss das Agglomerationsprogramm - ebenfalls entsprechend dem bereits erprobten Modell - die geeigneten Strategien und Massnahmen sowie die Prioritäten festlegen. Damit wird das Agglomerationsprogramm zu einem sowohl strategischen als auch operativen Instrument.

Gemäss Absatz 3 haben Kantone, Städte und Gemeinden eine für das Agglomerationsprogramm verantwortliche Trägerschaft zu schaffen. Diese Trägerschaft soll vor allem die Beziehungen zum Bund sicherstellen. Der Bund seinerseits ist zudem darauf angewiesen, dass er nur einen Ansprechpartner hat.

Gemäss den Regelungen in den Absätzen 5 und 6 soll das Agglomerationsprogramm verbindlich sein. Im Gegensatz zum Richtplan soll es jedoch nur die beteiligten Behörden binden (Abs. 5). Die in den kantonalen Richtplan übernommenen Elemente (Abs. 6) sollen jedoch gemäss Artikel 22 E-REG für die Behörden aller Stufen verbindlich sein.

Art. 24 Planung in ländlichen funktionalen Räumen

Auch wenn es zutreffend ist, dass sich gebietsübergreifende Planungen vor allem in den Agglomerationen aufdrängen, so kann dies - je nach den Umständen - doch auch in ländlichen Räumen der Fall sein. Der vorliegende Gesetzesentwurf weitet den möglichen Anwendungsbereich gebietsübergreifender Planungen daher auch auf Fälle aus, in denen die nachhaltige Entwicklung eines nicht im Perimeter einer Agglomeration enthaltenen Gebiets gefährdet sein könnte, weil auf regionaler Ebene aufeinander abgestimmte Strategien und Massnahmen fehlen. Derartige Planungen können beispielsweise für Pärke von nationaler Bedeutung, regionale Landschaftsentwicklungskonzepte oder auch für Ansätze im Bereich der integralen Gewässerbewirtschaftung in Betracht kommen. Die Abstimmung mit der Neuen Regionalpolitik muss in jedem Fall sichergestellt sein.

Für diese Art von gebietsübergreifender Planung gelten derselbe Ansatz und dieselben Grundsätze wie für das Agglomerationsprogramm. Im Gegensatz zum Agglomerationsprogramm ist die Erarbeitung der hier vorgesehenen Planungen indessen

21 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über den Infrastrukturfonds, SR 725.13.

22 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer,

SR 725.116.2.