Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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konzepte hingewiesen, denen es Rechung zu tragen gilt. Die neu vorgeschlagene Formulierung ist jedoch umfassender. Die Aufzählung in Absatz 4 ist bewusst nicht abschliessend formuliert und lässt somit Raum, um beispielsweise auch gewichtige kantonale Nutzungsplanungen der Nachbarkantone im Prozess der Richtplanung mitzuberücksichtigen.
Der Richtplan als Instrument zur Koordination und Steuerung der gesamträumlichen Entwicklung kann seine Aufgabe nur dann optimal erfüllen, wenn im Rahmen der Richtplanung auch den erheblich raumwirksamen Vorhaben - zu denken ist hier etwa an verkehrsintensive Einrichtungen wie grosse Einkaufszentren, Fachmärkte und grosse Industrieansiedlungen oder an Infrastrukturen im touristischen Bereich - die nötige Beachtung geschenkt wird. Dies ist insbesondere auch wichtig im Zusammenhang mit der vorne erwähnten Koordination von Umweltschutz und Raumplanung. In Absatz 5 soll daher ein ausdrücklicher Richtplanvorbehalt für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt statuiert werden.
Art. 28 Bereich Siedlung
Der ungebremst hohe Bodenverbrauch sowie die fortschreitende Zerschneidung und Zersiedelung der Landschaft zeigen, dass im Bereich "Siedlung" nach wie vor ein hoher Handlungsbedarf besteht. Das Ziel einer haushälterischen Bodennutzung, wie es die Bundesverfassung in Artikel 75 formuliert, ist noch bei Weitem nicht erreicht. Auch wenn die Siedlungsentwicklung auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen primär in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt, so trägt der Bund diesbezüglich doch auch eine Mitverantwortung. Das bisherige Fehlen bundesrechtlicher Vorgaben im Bereich der Siedlungsentwicklung ist mit ein Grund für die heute immer noch unbefriedigende Situation. Dieses Manko soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf daher behoben werden.
In Absatz 1 wird den Kantonen im Sinne eines bundesrechtlichen Mindestinhalts neu ausdrücklich vorgegeben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung" zu äussern haben. Auf diese Themen wird sich der Bund im Rahmen des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens denn auch konzentrieren. Die gezielte Fokussierung auf bestimmte Themen erleichtert es dem Bund, die von den Kantonen im Hinblick auf die Erreichung des verfassungsrechtlichen Ziels der haushälterischen Bodennutzung vorgesehenen Massnahmen im Lichte der im Raumkonzept Schweiz formulierten gesamträumlichen Entwicklungsvorstellungen zu würdigen. Bezüglich der konkret zu treffenden Massnahmen soll das Bundesrecht den Kantonen - in Respektierung der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung - indessen keine inhaltlichen Vorgaben machen. Sollte sich im Rahmen des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens jedoch zeigen, dass die vorgesehenen Massnahmen den Entwicklungsvorstellungen, wie sie sich aus dem Raumkonzept Schweiz ergeben, zuwiderlaufen oder nicht in die anvisierte Richtung gehen, wird der Bund die nötigen Korrekturen einfacher veranlassen können, als wenn es an einem klaren Bezugsrahmen fehlen würde. Die kantonalen Richtpläne werden dank der inhaltlichen Vorgaben untereinander auch besser vergleichbar. Der Bund kann seine Verantwortung, über das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren auf eine gesamtschweizerisch kohärentere Raumentwicklung hinzuwirken, auf diese Weise besser wahrnehmen, als wenn die