Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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nicht obligatorisch. Es soll funktionalen Räumen mit besonderen Problemen vorbehalten bleiben.

Gemäss Absatz 2 ist Artikel 23 E-REG auf die hier in Frage stehenden Planungen in ländlichen funktionalen Räumen sinngemäss anwendbar. Es kann daher auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden.

1.2.4 4. Kapitel: Kantonale Richtplanung

Vorbemerkungen

Das geltende Raumplanungsrecht enthält keine inhaltlichen Vorgaben an die kantonalen Richtpläne. Artikel 8 RPG verlangt bloss, dass die Richtpläne mindestens aufzuzeigen haben, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. Zu welchen Themen der kantonale Richtplan sich von Bundesrechts wegen zu äussern hat, kann lediglich auf indirektem Weg Artikel 6 RPG entnommen werden, der von den Grundlagen handelt, die im Hinblick auf die Erstellung des kantonalen Richtplans zu erarbeiten sind. Da die wesentlichen Elemente der Grundlagen in den kantonalen Richtplan überführt werden müssen, ist klar, dass der Richtplan zu jenen Themen, zu denen Grundlagen zu erarbeiten sind, entsprechende Aussagen enthalten muss.

Inhaltliche Anforderungen an den kantonalen Richtplan sollten jedoch direkt formuliert werden. Im Gesetzesentwurf werden die Grundlagen, die im Hinblick auf die Erstellung des kantonalen Richtplans zu erarbeiten sind, thematisch daher nicht mehr spezifiziert. Stattdessen werden nunmehr konkrete Anforderungen an den Inhalt des kantonalen Richtplans formuliert, und zwar sowohl im Allgemeinen (Art. 27 E-REG) als auch bezüglich einzelner Themenbereiche (Art 28 - 30 E-REG). Mit den konkreten bundesrechtlichen Vorgaben in den Bereichen "Siedlung", "Verkehr" sowie "Natur und Landschaft, Landwirtschaft und Naturgefahren" wird auch deutlich gemacht, welche Aspekte der Bund im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüfen wird. Die Prüfungstätigkeit des Bundes wird damit konkret auf spezifische Punkte fokussiert. Sie wird für die Kantone auf diese Weise berechenbarer und für den Bund - vom Prüfungsaufwand her - bewältigbarer. Der Bund kann und will nicht alles prüfen. Er soll sich bei der Prüfung und Genehmigung in Zukunft noch konsequenter auf die wichtigsten Belange konzentrieren können.

Der Umstand, dass zur Ver- und Entsorgung sowie zu den weiteren Raumnutzungen keine konkreten Vorgaben formuliert werden, bedeutet nicht, dass diese Bereiche aus der Sicht des Bundes nicht wichtig wären. Angesichts der Heterogenität dieser Bereiche lassen sich diesbezüglich auf Gesetzesstufe jedoch kaum verbindliche Anforderungen formulieren. Die Richtplanwürdigkeit des in diesen Bereichen vorgesehenen raumwirksamen Handelns ist seitens des Kantons daher jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Hinzu kommt, dass es in diesen Bereichen ohnehin häufig um Einzelvorhaben geht, die stets dann im Richtplan behandelt werden müssen, wenn von ihnen erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind (Art. 27 Abs. 5 E-REG).