Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Auswahl der Themen, die im kantonalen Richtplan behandelt werden, von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist.
Die Kantone sollen in ihren Richtplänen zunächst transparent machen, wie gross die Siedlungsflächen nicht nur insgesamt, sondern auch in den einzelnen Gemeinden sein sollen (Bst. a). Auf diese Weise soll bereits im Rahmen der übergeordneten Planung steuernd auf die Ausscheidung der Bauzonen (vgl. Art. 40 E-REG) und deren Grösse Einfluss genommen werden.
Im Bereich der Siedlung sollen bestimmte Ziele erreicht werden: So sollen die Siedlungsentwicklung verstärkt nach innen gelenkt (Bst. b), die Siedlungserneuerung und die Verbesserung der Siedlungsqualität gefördert (Bst. c), die Entwicklung der öffentlichen Bauten und Anlagen in die vom Kanton gewünschte Richtung gesteuert (Bs. d) und die Bauzonen bedarfsgerecht dimensioniert werden (Bst. f i.V. mit Art. 40 E-REG). Die kantonalen Richtpläne sollen dabei aufzeigen, mit welchen konkreten Massnahmen diese Ziele erreicht werden sollen. Als Massnahme zur verstärkten Siedlungsentwicklung nach innen kommt der verstärkten Nutzung von Bracheflächen besondere Bedeutung zu.
Mit Bezug auf die Problematik des Zweitwohnungsbaus übernimmt der vorliegende Gesetzesentwurf in Buchstabe e die Formulierung, wie sie der Bundesrat als flankierende Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller vorgeschlagen hat25. Die Kantone sollen in ihren Richtplänen aufzeigen, in welchen Gebieten - unter Berücksichtigung von Aspekten der Raumplanung, der Umwelt und der Wirtschaft - entsprechende Massnahmen ergriffen werden müssen. Bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen sollen den Kantonen - in Respektierung ihrer Kompetenzen - keine bundesrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Die zu treffenden Massnahmen müssen jedoch geeignet sein, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Auf diese Weise kann zur Problemlösung - im Sinne eines föderalistischen Ansatzes - jenes System gewählt werden, das mit Blick auf die spezifischen Eigenheiten der betreffenden Gebiete am Ziel führendsten erscheint. In vielen Fällen wird dies wohl ein Kontingentierungssystem sein, das allenfalls durch Quoten vervollständigt werden kann.
Neu sollen die Kantone in Absatz 2 ausdrücklich angehalten werden, in ihren Richtplänen Entwicklungsschwerpunkte festzusetzen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass entsprechende Bauzonen aus einer rein kommunalen Optik festgelegt werden. Soweit ein regionaler Bedarf an Industrie-, Gewerbenutzungen und verkehrsintensiven Einrichtungen besteht und die stufengerechte Abstimmung mit der Umweltgesetzgebung erfolgt ist, sollen daher an geeigneten Standorten entsprechende Entwicklungsschwerpunkte gebildet werden. Auch auf diese Weise kann ein substanzieller Beitrag zur haushälterischen Bodennutzung geleistet werden. Die in Absatz 2 geforderte "regionale Bedeutung" darf räumlich nicht zu eng verstanden
25 Vgl. BBl 2007 5785 (Vorschlag für einen neuen Art. 8 Abs. 2 RPG). Vgl. zum Ganzen zudem die Botschaft vom 4. Juli 2007 (07.062) zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) (BBl 2007, 5765 ff.).