Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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und Verkehr zu legen. Auch Massnahmen im Bereich der Störfallvorsorge - zu denken ist hier etwa an solche zur Minimierung der Risiken, die sich aus dem Transport gefährlicher Güter auf der Bahninfrastruktur ergeben können - und in jenem der Energieversorgung können von hoher Raumrelevanz sein. Im vorliegenden Entwurf wird jedoch darauf verzichtet, konkrete inhaltliche Vorgaben in diesen Bereichen zu formulieren. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Themata in Absatz 3 soll die Kantone jedoch entsprechend sensibilisieren, den raumrelevanten Fragen, die sich in diesen Bereichen stellen, die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Gleiches gilt mit Bezug auf die raumwirksamen Tätigkeiten mit Auswirkungen auf das benachbarte Ausland.

Kohärentes raumwirksames Handeln setzt voraus, dass zum einen auf die natürlichen Ressourcen und deren Begrenztheit Rücksicht genommen wird und die Koordination von Raumplanung und Umweltschutz zum anderen bereits in einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgt. Da es sich bei der Richtplanung um eine übergeordnete Planung handelt, lassen sich die Umweltauswirkungen der in Aussicht genommenen Nutzungen selbstverständlich noch nicht im Detail beurteilen. Soweit sie sich jedoch beurteilen lassen, ist ihnen - stufengerecht - bereits im Rahmen der Richtplanung Rechnung zu tragen. Auf diese Weise lassen sich zumindest umweltrechtliche Nogoes rechtzeitig erkennen. Es darf nicht sein, dass die Umweltauswirkungen erst auf der Stufe konkreter Projekte, nachdem die Investoren in der Regel bereits beträchtlichen Aufwand betrieben haben, beurteilt werden. Eine frühzeitige Koordination von Raumplanung und Umweltschutz erhöht damit auch die Investitionssicherheit. Auch wenn die Rechtmässigkeit konkreter Vorhaben mit deren Festsetzung im kantonalen Richtplan noch nicht verbindlich bestätigt werden kann, soll durch eine stufengerechte Berücksichtigung der Umweltanliegen bereits im Rahmen der Richtplanung doch verhindert werden, dass der kantonale Richtplan Festlegungen enthält, deren Umsetzung in den nachfolgenden Verfahren dann an umweltrechtlichen Anforderungen scheitert, die bereits auf Richtplanstufe erkennbar gewesen wären. Der Richtplan muss, um als Planungsinstrument die nötige Akzeptanz zu finden, ein möglichst hohes Mass an Verlässlichkeit schaffen. Im Gesetzesentwurf sollen die Kantone - im Sinne der diesbezüglichen Forderungen des Parlaments24 - daher ausdrücklich dazu verpflichtet werden, die geplanten Nutzungen mit der Umweltschutzgesetzgebung abzustimmen.

Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 6 Absatz 4 RPG. Systematisch erscheint es jedoch sachgerecht, diese Berücksichtigungspflicht im Zusammenhang mit den Regelungen zum Inhalt des kantonalen Richtplans, statt - wie heute - im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Grundlagen zu statuieren. Neu sollen

- neben den Planungen des Bundes - auch die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG ausdrücklich erwähnt werden. Da die Bedeutung der funktionalen Räume zunimmt, sollen die Kantone neu auch ausdrücklich zur Berücksichtigung der das Kantonsgebiet betreffenden Ergebnisse der gebietsübergreifenden Planungen verpflichtet werden. Der gebietsübergreifende Ansatz ist indessen auch dem geltenden Recht nicht fremd, wird in Artikel 6 Absatz 4 RPG doch explizit auch auf regionale Entwicklungs-

24 Vgl. hierzu die von beiden Räten angenommene Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung (04.3664).