Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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sowie - sofern vorhanden - kantonale Umsetzungskonzepte der Neuen Regionalpolitik. Mit der expliziten Bezugnahme auf das Raumkonzept Schweiz soll sichergestellt werden, dass die räumlichen Entwicklungsvorstellungen des Kantons sich in die für die Schweiz gemeinsam entwickelte Vision der nachhaltigen räumlichen Entwicklung einpasst. Die kantonalen Raumkonzepte stellen somit eine erste Stufe der räumlichen Konkretisierung des Raumkonzepts Schweiz dar.
Die funktionalen Räume werden in zunehmendem Masse zu treibenden Kräften für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsräume. Es ist daher von eminenter Bedeutung, dass ihnen bereits bei der Erarbeitung des kantonalen Raumkonzepts die nötige Bedeutung beigemessen wird. In Absatz 2 werden die Kantone daher ausdrücklich angehalten, die Rolle, die den funktionalen Räumen bei der Verwirklichung der angestrebten räumlichen Entwicklung des Kantonsgebietes zukommen soll, zu verdeutlichen. Im Interesse eines kohärenten räumlichen Handelns und nicht zuletzt auch im Interesse einer Verbesserung der gesellschaftlichen Kohäsion ist es zudem wesentlich, im kantonalen Raumkonzept auch die Beziehungen der funktionalen Räume untereinander - zu denken ist hier insbesondere an das Zusammenspiel zwischen Agglomerationen und ländlichen Räumen - zu konkretisieren.
1.2.4.2 2. Abschnitt: Inhalt des kantonalen Richtplans
Art. 27 Allgemeines
In Absatz 1 soll klargestellt werden, dass das kantonale Raumkonzept Teil des kantonalen Richtplans und eben nicht bloss Grundlage für den kantonalen Richtplan bildet.
Die sich im kantonalen Raumkonzept manifestierenden gesamträumlichen Entwicklungsvorstellungen genügen für sich allein genommen noch nicht. Um die gewünschte Wirkung zu erzeugen, bedürfen sie bezüglich einzelner, für die räumliche Entwicklung zentraler Bereiche der Konkretisierung. Diese Bereiche sollen im neuen Raumentwicklungsgesetz - anders als im geltenden Recht - ausdrücklich aufgeführt werden. Die beispielhafte Aufzählung jener Sachbereiche, die im kantonalen Richtplan zu behandeln sind, orientiert sich an dem vom Bundesamt für Raumentwicklung seinerzeit im Hinblick auf die Erarbeitung der Richtpläne der 2. Generation erstellten Leitfaden für die Richtplanung23. Anders als im Leitfaden werden in Buchstabe c explizit auch die Landwirtschaft und die Naturgefahren erwähnt. Der Landwirtschaft als wirtschaftlich und gesellschaftlich wesentlichem Bereich soll sich der Kanton im Rahmen der kantonalen Richtplanung - neben Natur und Landschaft - als eigenständigem Bereich annehmen müssen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Naturgefahren: Da die Schadensummen von Naturkatastrophen in Folge der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und wegen der Klimaveränderungen im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte zugenommen haben und die Mittel für technische Schutzmassnahmen beschränkt sind, kommt der Gefahrenprävention durch Massnahmen der Raumplanung vermehrt Bedeutung zu. Es erscheint daher sachgerecht, den Naturgefahren im Rahmen der Richtplanung die nötige Bedeutung beizumessen. Im Bereich Ver- und
23 Bundesamt für Raumplanung (EJPD). Der kantonale Richtplan. Leitfaden für die Richtplanung. Richtlinien nach Art. 8 RPG, Bern, 1997.