Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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werden. Insbesondere ist zu betonen, dass sich Regionen auch über Kantonsgrenzen hinweg erstrecken können.
Art. 29 Bereich Verkehr
Im Grundsätzlichen kann hier sinngemäss auf Absatz 2 der Erläuterungen zu Artikel 28 E-REG verwiesen werden.
Im Bereich "Verkehr" müssen sich die Kantone zumindest mit der Frage der Weiterentwicklung des Gesamtverkehrssystems aus regionaler und kantonaler Bedeutung auseinandersetzen. Auch in diesem Bereich soll das Schwergewicht auf die konkret vorgesehenen Massnahmen gelegt werden.
Art. 30 Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren
MIt Bezug auf die ausdrückliche Erwähnung von Landwirtschaft und Naturgefahren kann auf Absatz 2 der Erläuterungen zu Artikel 27 E-REG, im Grundsätzlichen zudem sinngemäss auf Absatz 2 der Erläuterungen zu Artikel 28 E-REG verwiesen werden.
Es ist - gerade auch mit Blick auf Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Nahrungsmitteln - von zentraler Bedeutung, dass der Landwirtschaft dauerhaft genügend Flächen für die landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehen. Während diese Flächen schliesslich im Rahmen der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich auszuscheiden sein werden (vgl. Art. 48 Abs. 3 E-REG), soll auf Richtplanstufe aufgezeigt werden, welche Gebiete sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eignen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die Fruchtfolgeflächen als die qualitativ besten Landwirtschaftsböden gelegt werden, denen auch im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. Art. 49 E-REG). Der Richtplan soll aber vor allem auch über jene Massnahmen Aufschluss geben, mit denen diese Gebiete auf Dauer erhalten werden sollen (Bst. a).
In den Buchstaben b, c und d wird der Bereich "Natur und Landschaft" angesprochen. Die Formulierungen machen deutlich, dass es hier zwar auch, aber nicht nur um die Erhaltung unberührter Landschaften geht. Naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen sich nach Massgabe ihrer spezifischen Eignung auch weiterentwickeln können. Bei naturnahen Landschaften und Erholungsräumen wird es hier etwa um Formen des sanften Tourismus gehen, die den Eigenheiten der Landschaften bestmöglich Rechnung tragen und diese in Wert setzen. Im Richtplan soll transparent gemacht werden, bei welchen der naturnahen Landschaften und Erholungsräumen der "Schutz" und bei welchen die "Nutzung" im Vordergrund stehen. Die Kantone sollen sich in ihren Richtplänen ausdrücklich auch der Thematik der Biodiversität annehmen. In Buchstabe c sollen sie daher angehalten werden, bereits auf Richtplanstufe - und damit auch als Vorgabe für die nachgelagerte Nutzungsplanung - die Biodiversitätsgebiete und Vernetzungsachsen vorzusehen. In die Vernetzungskonzepte soll dabei auch der Gewässerraum einbezogen werden. In jedem Fall sollen im Richtplan die Massnahmen festgelegt werden, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind. In Buchstabe d sollen die intensiven Tourismus- und Freizeitnutzungen angesprochen werden. Da derartige Nutzungen regelmässig mit erhebli-