Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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deraufbaus auch auf nicht mehr zonenkonforme Wohnbauten auszudehnen, die errichtet wurden, als bundesrechtlich bereits eine strenge Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet galt, besteht kein Anlass69. Die entsprechende Einschränkung ist im letzten Satzteil von Absatz 2 enthalten.
Nicht jede ehemals landwirtschaftliche Baute, in der sich historisch einmal eine Feuerstelle befand oder in der je einmal jemand übernachtet hat, soll abgebrochen und wieder aufgebaut werden dürfen. Dies soll mit dem Kriterium klargestellt werden wonach die Wohnbaute ganzjährig bewohnt sein musste (Abs. 2).
Bei den Voraussetzungen von Absatz 3 sind die Buchstaben a (sinngemäss) und b dem geltenden Recht entnommen (Art. 42 Abs. 4 RPV). Buchstabe d ergibt sich nach geltendem Recht aus der vorzunehmenden Interessenabwägung und wäre demnach inhaltlich ebenfalls nicht neu. Da der Abbruch und Wiederaufbau, wenn er allzu breit zur Anwendung gelangen sollte, das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen dürfte70, soll er nur dann bewilligt werden, wenn Sanierung und Erneuerung unzumutbar wären (Bst. c). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn bei alten Wohnbauten die Raumhöhe zu gering ist, um ein zeitgemässes Wohnen zu ermöglichen. Weiter darf die bisherige, rechtmässig bestehende Wohnnutzung nicht ausgedehnt werden (Bst. e, 2. Satzteil). Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass ein grosses, zusammengebautes landwirtschaftliches Wohn- und Ökonomiegebäude abgebrochen und an seiner Stelle ein Mehrfamilienhaus mit gleichem Volumen erstellt wird.
Die neu explizit vorgeschlagene Frist von 5 Jahren von der Zerstörung oder dem Abbruch bis zur Einreichung des Gesuchs für den Wiederaufbau soll der Rechtssicherheit dienen (Abs. 3 Bst. e, 1. Satzteil).
Art. 58 Erschliessungspflicht und Finanzierung
Gemäss Absatz 1 soll die Erschliessung von Grundstücken in den Kulturlandzonen grundsätzlich Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sein. Dies bedeutet nicht, dass eine solche Erschliessung generell zulässig wäre. Vielmehr soll klargestellt werden, dass die Erschliessung von Bauten und Anlagen in den Kulturlandzonen nicht Sache des Gemeinwesens ist. Ob eine Erschliessung im Einzelfall zulässig ist, richtet sich nach den Artikeln 48 - 57 E-REG. Da insbesondere die strassenmässige Erschliessung regelmässig weitreichende Folgen hat, gilt diesbezüglich eine besondere Zurückhaltung.
Absatz 2 verbietet es den Gemeinwesen sämtlicher Stufen, Kosten für Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen zu übernehmen. Ausgenommen sind nur Erschliessungsanlagen, die auch im öffentlichen Interesse liegen71. Auch bei diesen
69 Auch innerhalb der Bauzonen wäre solches regelmässig nicht zulässig und es besteht kein Anlass, diesbezüglich ausserhalb der Bauzonen grosszügiger zu sein.
70 Die Praxis hat gezeigt, dass es im Vollzug für alle Beteiligten undankbar ist, wenn darüber gestritten werden muss, wie fundamental ein Ersatzbau bezüglich Erscheinung von der zu ersetzenden Baute abweichen darf, und dass im Ergebnis oft unbefriedigende Ersatzbauten resultieren.
71 Im öffentlichen Interesse kann beispielsweise ein Wander- oder Veloweg als Teil eines entsprechenden Netzes sein oder eine Strasse, die für die Bewirtschaftung von Wäldern nötig ist oder die ein