Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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bestehenden Gebäudevolumens häufig auch aus der Sicht der Landschaftsentwicklung negativ zu beurteilen sind.

Konkret sollen neben Erneuerungen grundsätzlich auch Zweckänderungen rechtmässig bestehender und in ihrer Substanz erhaltener Bauten und Anlagen zugelassen werden dürfen, wenn dadurch keine erheblichen neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (Absatz 1). Mit der Zweckänderung und der Erneuerung dürfen auch bauliche Veränderungen im und am bestehenden Gebäude zugelassen werden, soweit das bestehende Gebäudevolumen dadurch nicht erweitert wird.

Die wichtigste Einschränkung der Zweckänderungen liegt darin, dass grundsätzlich nur bereits rechtmässig bewohnte Gebäude einer Wohnnutzung zugeführt werden dürfen und - analog - nur bereits gewerblich genutzte Bauten einer (anderen) gewerblichen Nutzung (Absatz 2). Davon sollen beim Vorliegen triftiger Gründe auch künftig Ausnahmen möglich sein (heute beispielsweise Art. 24d Abs. 2 RPG und Art. 39 Abs. 2 RPV).

Bei Bauten, die sich aus funktional und/oder statisch weitgehend eigenständigen Gebäudeteilen zusammensetzen, soll die Erweiterung der Wohn- oder Gewerbenutzung künftig nur innerhalb des gleichen Gebäudeteils erfolgen können. Damit soll verhindert werden, dass künftig landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude zusammengebaut erstellt werden, um bei einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung den (in der Regel grossen) Ökonomieteil mit Wohnraum füllen zu können.

Absatz 3 nimmt das Anliegen auf, dass die Baute oder Anlage keine Ersatzbaute zur Folge haben soll, die nicht notwendig ist, bzw. dass sie für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird67. Auf Grund der heute geltenden Regelung vermag die Bewilligungsbehörde häufig schlecht abzuschätzen, ob später wieder ein Bedarf auftauchen könnte. Zudem dürfte, wenn ein solches Wiederaufleben des Bedarfs möglich ist, die Zweckänderung gar nicht bewilligt werden. Hier soll nun eine etwas flexiblere Lösung dieses Kriteriums vorgeschlagen werden, das nach wie vor kumulativ zu den anderen Voraussetzungen erfüllt sein muss. Eine (temporäre) Umnutzung soll auch dann zulässig sein, wenn ein gewisses Restrisiko besteht, dass später der ursprüngliche (in der Regel landwirtschaftliche) Bedarf wieder auftauchen könnte. Dafür soll die Bewilligung von Gesetzes wegen unter der auflösenden Bedingung stehen, dass die Zweckänderung rückgängig gemacht werden muss, wenn der landwirtschaftliche oder standortgebundene Bedarf wieder auftaucht.

In Absatz 4 kommt die neu vorgeschlagene Tendenz zum Ausdruck, bei Erweiterungen über das bestehende Gebäudevolumen hinaus strenger zu sein, dafür bei Erwei-

genheit rutschen. Schliesslich würde eine solche Regelung eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme des Zuwachses an Gebäudevolumen in den Kulturlandzonen führen, was den Revisionsbestrebungen zuwiderliefe.

67 Nach geltendem Recht finden sich derartige Bestimmungen explizit in Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe a RPG, Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a RPV, implizit auch in Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a RPG und gestützt auf die nach Artikel 24b und Artikel 24c RPG sowie Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f RPV notwendige Interessenabwägung.