Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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für Dritte ausführen, ohne dass eigenes Land bewirtschaftet würde, fallen jedoch nicht mehr unter den Begriff der Paralandwirtschaft. Es handelt sich hierbei um Gewerbebetriebe, die - ungeachtet ihres direkten oder indirekten Bezugs zur Landwirtschaft - nicht notwendigerweise an die Existenz eines landwirtschaftlichen Gewerbes gebunden sind62.
Die Haltung und Pflege von Pensionstieren schliesslich wird dann als "paralandwirtschaftliche" Tätigkeit angesehen werden können, wenn die Tiere mit betriebseigenem Futter ernährt werden. Die in diesem Zusammenhang allenfalls vorgesehene Infrastrukturbereitstellung hat - je nach Ausmass - zum Teil erhebliche Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wo solche Anlagen zulässig sein sollen, werden die Kantone daher im Rahmen der Nutzungsplanung zu beantworten haben (vgl. Art. 53 Abs. 2 E-REG).
Der Begriff der Paralandwirtschaft in diesem Sinn stimmt mit dem Begriff der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Artikel 24b Absatz 1bis RPG, der am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, überein. Aus Gründen der Kontinuität und der Rechtssicherheit schlägt der Bundesrat vor, die bisher verwendete Begriffsumschreibung beizubehalten und auf die Verwendung des Begriffs der Paralandwirtschaft im Gesetz zu verzichten.
Art. 54 Standortgebundene Bauten und Anlagen
Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 24 RPG). Da die umfassende Interessenabwägung bereits in Artikel 52 Absatz 3 E-REG vorgesehen ist, braucht sie in Artikel 54 E-REG nicht nochmals aufgeführt zu werden. Inhaltlich ist das Erfordernis, wonach ein Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sein muss, mit dem heute in Artikel 24 Buchstabe b RPG enthaltenen Kriterium identisch, wonach keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen.
In den letzten Jahren waren gestützt auf Artikel 24 RPG viele Gesuche für Mobilfunkanlagen zu beurteilen. Es hat sich daher die Frage gestellt, ob für derartige Anlagen eine Spezialbestimmung geschaffen werden sollte, insbesondere um die Integration solcher Anlagen in bestehende Bauten und Anlagen zu fördern. Darauf wird aus zwei Gründen verzichtet. Erstens trägt die heutige bundesgerichtliche Praxis diesem Anliegen bereits sachgerecht Rechnung. Zweitens würde damit von der Idee abgewichen, auf Sonderbestimmungen für einzelne Anlagetypen zu verzichten.
Art. 55 Solaranlagen
Mit Artikel 55 E-REG soll, soweit die Kulturlandzonen betreffend, der heutige Artikel 18a RPG ins neue Recht überführt werden. Mit dem Einschub des Worts „grundsätzlich“ soll im Gesetzestext transparent gemacht werden, dass auch Ausnahmen möglich sind. So war es beispielsweise nie die Idee und wäre sachlich auch nicht vertretbar, mit dieser Bestimmung das Umweltschutzgesetz auszuschalten und beispiels-
62 Vgl. BBl 2005 7113.