Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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und veränderte Marktverhältnisse reagieren zu können. So profitiert die Landwirtschaft davon, wenn im Gegenzug zur Befristung von Bewilligungen die Anforderungen an die längerfristige Existenzfähigkeit eines Betriebs erheblich gesenkt werden können, stellt doch dieses Kriterium heute eine der gravierendsten Einschränkungen für die Errichtung landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude dar. Aber auch im Bereich von Tourismus- und Freizeitnutzungen oder beim Ausbau weiterer Infrastrukturanlagen wird es weiterhin eine erhebliche Neubautätigkeit ausserhalb der Bauzonen geben. Umso wichtiger ist es, dass nicht mehr Benötigtes auch wieder beseitigt wird.
Gemäss Absatz 1 gilt Artikel 61 E-REG für sämtliche neu zu bewilligenden unbewohnten Bauten und Anlagen in den Kulturlandzonen. Somit werden Bauten und Anlagen in sämtlichen Gebieten erfasst, welche nicht Bauzonen im Sinne von Artikel 40 E-REG darstellen.
Die Bestimmung findet insbesondere auf unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile Anwendung. Bezüglich Wohnbauten erscheint eine Befristungspflicht nur punktuell als notwendig und politisch realisierbar: Es spricht jedoch nichts dagegen, leicht entfernbare Wohnbauten, insbesondere Fahrnisbauten, ebenfalls dieser Pflicht zu unterstellen.
Als unbewohnt gilt sicher jede Baute oder Anlage, in welcher gemäss Gesuch und Bewilligung keine Wohnnutzung vorgesehen ist. Mit Wohnnutzung sind die eigentlichen Wohnflächen gemeint, die regelmässig genügend befenstert, isoliert und beheizbar sind, also den allgemeinen wohnhygienischen Erfordernissen entsprechen. Eine frei stehende Garage dient einer Wohnnebennutzung, ist aber im Sinne dieser Bestimmung nicht bewohnt. Gleiches gilt für einen Gartenpavillon. Auch Aufenthaltsräume für Arbeitskräfte (z. B. eine kleine Waldarbeiterhütte) gelten nicht als bewohnt. Bewilligungen für derartige Bauten sollen künftig entsprechend befristet werden.
Erfasst werden sollen auch unbewohnte Gebäudeteile. Man soll also nicht dadurch der Befristung entgehen können, dass beispielsweise ein Wohn- und ein Ökonomiegebäude zusammengebaut werden.
Die Frist soll auf Gesuch hin erstreckt werden können (Satz 2). Ein Anspruch auf Erstreckung würde jedenfalls dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für einen Neubau erfüllt wären. Eine Erstreckung der Frist wird auch dann erfolgen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der weiteren Nutzung der Baute oder Anlage besteht. Das Gesuch muss so rechtzeitig eingegeben werden, dass vor Ablauf der Frist rechtskräftig darüber entschieden werden kann, da sonst die Beseitigungspflicht greift (Abs. 2).
Die Pflicht zur Befristung gilt grundsätzlich. Dies impliziert, dass Ausnahmen möglich sind. Denkbar ist insbesondere, dass sich im konkreten Fall die Bewilligung unter auflösender Bedingung als sinnvoller erweist und eine solche Bedingung die Befristung ersetzen kann. Da die Befristung im Vollzug einfacher ist und den Eigentümern mehr Sicherheit als eine auflösende Bedingung bietet, ist sie im Gesetz als Normalfall vorgesehen.