Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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müssen die Kosten indessen proportional zum Interesse an der Erschliessungsstrasse geteilt werden und dürfen, bei privatem Mitinteresse, nicht vollständig vom Gemeinwesen getragen werden.
Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind selbstverständlich Infrastrukturanlagen, welche durch Kulturlandzonen führen, aber als Bestandteil übergeordneter Netze der Erschliessung von Bauzonen dienen.
1.2.6 6. Kapitel: Baubewilligung
1.2.6.1 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 59 Bewilligungspflicht
Die Bestimmung entspricht wörtlich dem geltenden Recht (Art. 22 Abs. 1 RPG).
Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG). Aus Gründen der Transparenz sollen die Bewilligungsvoraussetzungen jedoch in einem eigenständigen Artikel geregelt werden.
Neu soll die Erteilung der Baubewilligung zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass das Land, auf dem die Baute oder Anlage erstellt werden soll, nicht nur erschlossen, sondern zusätzlich auch baureif ist (Bst. b). Bedarf es nach erteilter Baubewilligung noch zusätzlicher Vorkehren, um die Baureife herbeizuführen, vergeht regelmässig viel Zeit. Mit dem Erfordernis, dass die Baureife bereits bei Erteilung der Baubewilligung gegeben sein muss, soll daher sichergestellt werden, dass das Grundstück unverzüglich seiner bestimmungsgemässen Nutzung, d. h. der Überbauung zugeführt werden kann.
Das kantonale Recht soll innerhalb der Bauzonen - wie bisher - Ausnahmen von kantonalen und kommunalen Bauvorschriften vorsehen können. Absatz 2 soll es weiterhin ermöglichen, ausnahmsweise von der Pflicht zur Wahrung der Zonenkonformität abzuweichen. Dies ist vor allem für die Erneuerung oder Erweiterung von bestehenden zonenwidrigen Bauten wichtig. Dagegen soll eine Ausnahme von der Erschliessungspflicht auch unter dem neuen Gesetz ausgeschlossen bleiben.
Art. 61 Befristete Baubewilligungen
Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bleibt ein zentrales Anliegen der Raumplanung. Je mehr Bauten und Anlagen in den Kulturlandzonen neu errichtet werden, desto eher rechtfertigt sich die Beseitigung nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen, um auf diese Weise wieder ein gewisses Gleichgewicht herzustellen. Gerade für die Landwirtschaft ist es wichtig, möglichst rasch auf den Strukturwandel
wichtiges Ausflugsziel erschliesst. Nicht im öffentlichen Interesse sind Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung das Gemeinwesen besorgt sein muss, die aber privaten Interessen dienen (etwa der Anschluss einer Gruppe privater Wohnbauten an das Kanalisationsnetz, soweit sich dies nach den Bestimmungen der Raumentwicklung als zulässig erweist; vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991; GSchG, SR 814.20).