Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Ob Situationen denkbar sind, in denen sowohl auf die Befristung als auch auf eine auflösende Bedingung verzichtet werden kann, erscheint eher fraglich. Die Bestimmung will bewirken, dass künftig Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die ihre Zweckbestimmung verloren haben, früher oder später auch wieder beseitigt werden. Ein Verzicht auf die Befristung oder die Statuierung einer auflösenden Bedingung scheint aber auch sachlich nicht notwendig zu sein. Gerade bei kapitalintensiven, langlebigen Infrastrukturanlagen wird erstens eine entsprechend lange Frist gesetzt werden können und zweitens wird sich diese Frist bei fortdauerndem öffentlichem Interesse später problemlos erstrecken lassen.

Vom Grundsatz, wonach unbewohnte Bauten, Anlagen und Gebäudeteile in den Kulturlandzonen grundsätzlich befristet zu bewilligen sind, sollen auch solche in der Bewilligungskompetenz des Bundes erfasst werden. Während bei eigentlichen Eisenbahnlinien oder Nationalstrassen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass man je eine befristete Bewilligung unverlängert auslaufen lassen wird, sind doch viele Arten von bundesrechtlich bewilligten Bauten und Anlagen in den Kulturlandzonen denkbar, die mittel- oder längerfristig wieder überflüssig werden könnten und dann beseitigt werden sollen (militärische Einzelbauten, Bauten bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, GSM-Rail-Antennen, elektrische Leitungen und Transformatorenstationen,

Druckreduzier- und Messstationen zu Rohrleitungen). Der unterschiedlichen Bedeutung der verschiedensten Bauten und Anlagen wird mit unterschiedlich langen Fristen Rechnung getragen werden können. Als oberste Grenze einer erstmalig anzusetzenden Frist könnte man sich - in Anlehnung an die maximale Konzessionsdauer gemäss Art. 58 des Wasserrechtsgesetzes für die Verleihung von Wasserrechten - 80 Jahre vorstellen.

Gemäss Absatz 2 soll auf Ablauf der Frist grundsätzlich jener Zustand herzustellen sein, der vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung bestand. Vorbehalten bleiben neue Baubewilligungen für das betreffende Grundstück, welche eine andere künftige Nutzung zulassen. So kann beispielsweise der Bedarf für einen Schweinestall wegfallen, dafür aber neu landwirtschaftlicher Bedarf für eine Baute für die Haltung von schottischen Hochlandrindern gegeben sein.

Soll die Baubewilligung künftig beschränkt auf eine festgelegte Frist erteilt werden, so ändert dies nichts daran, dass im Fall von Ersatzbauten eine Beseitigung auch vor Ablauf der Frist notwendig werden kann. Ein Landwirt, der von der Schweinehaltung auf die Haltung schottischer Hochlandrinder umstellt, hat keinen Anspruch darauf, den nicht mehr benötigten Schweinestall bis zum Fristablauf stehen zu lassen und daneben eine neue Baute für die Rinderhaltung zu erstellen.

Muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden, so ist nicht nur eine allfällige Baute oder Anlage bis auf das gewachsene Terrain zu beseitigen, sondern es ist insbesondere ein korrekter Bodenaufbau vorzunehmen, welcher die Bodenfruchtbarkeit wiederherstellt.

Bei grösseren, mit einer Baute oder Anlage verbundenen Eingriffen kann es sinnvoll sein, die Details der Wiederherstellung bereits als Auflage zur Bewilligung festzulegen. Darauf weist Satz 2 hin. Unumgänglich ist dies insbesondere dort, wo wegen der Natur des Eingriffs die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht