Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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möglich ist (z. B. bei Steinbrüchen oder anderen mit Felsausbrüchen verbundenen Veränderungen), oder wo eine Wiederherstellung bestimmter Elemente unerwünscht ist (veränderte Bodenmodellierung, wo bei der Wiederherstellung ein intakter Bodenaufbau zerstört würde).

Mit Absatz 3 soll eine direkt anwendbare Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme geschaffen werden. Die Zuständigkeit liegt in der Regel bei der kantonalen Behörde nach Artikel 62 Absatz 4 E-REG. Für Bauten und Anlagen, die in einem Plangenehmigungsverfahren durch eine Bundesbehörde bewilligt werden, soll diese Kompetenz bei der Plangenehmigungsbehörde liegen. Die Kosten sollen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer überwälzt werden können.

1.2.6.2 2. Abschnitt: Verfahren und Rechtsmittel

Art. 62 Verfahren

Die Regelung des Baubewilligungsverfahrens ist grundsätzlich Sache der Kantone. Daran soll auch der Gesetzesentwurf nichts ändern. Das Bundesgesetz soll sich auch künftig auf einige wenige wichtige Eckpfeiler beschränken. Angesichts der beschränkten verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes müssen weitergehende verfahrensbeschleunigende Massnahmen durch den kantonalen Gesetzgeber getroffen werden.

Neu sollen die Kantone verpflichtet werden, Baubewilligungsgesuche hinreichend bekannt zu machen (Abs. 1). Durch diese Regelung soll die in vielen Kantonen vorgesehene Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens innerhalb der Bauzonen indessen nicht tangiert werden. Sobald jedoch ein Bauvorhaben in einer Kulturlandzone realisiert werden soll, soll das entsprechende Gesuch künftig im kantonalen Publikationsorgan publiziert werden müssen. Diese Publikation soll nebst der Information auch einer gewissen Kontrolle dienen.

Die in Absatz 2 vorgeschlagene Einführung des Einwendungsverfahrens - in den Kantonen oft Einspracheverfahren genannt - bedeutet für die wenigsten Kantone eine Neuerung.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 25 Abs. 1bis RPG). Der Begriff der Änderung schliesst dabei auch Zweckänderungen mit ein, was die ausdrückliche Erwähnung der Zweckänderungen überflüssig macht.

Gemäss Absatz 4 soll - wie bisher - eine einzige kantonale Behörde über Bauvorhaben in den Kulturlandzonen entscheiden. Die Aufteilung der Zuständigkeit auf regionale Behörden soll mit anderen Worten auch künftig nicht statthaft sein. Der kantonalen Behörde soll damit - ebenfalls wie bisher - mindestens die Kompetenz zukommen, über die Zulässigkeit aller Vorhaben in den Kulturlandzonen zu befinden. Neu soll auch die allfällige Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in deren Zuständigkeit fallen. Damit soll verhindert werden, dass die kantonale Behörde zwar ein nachträgliches Baugesuch ablehnt, die Gemeinde oder die zuständige regionale Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes jedoch nicht verfügt. Die Erfahrungen unter dem Regime des RPG haben gezeigt, dass die kommunalen Behörden - insbesondere in kleineren Gemeinden – oft nicht über aus-