Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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terungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die Grenzen eher weiter zu stecken. Liegt weder landwirtschaftlicher noch zonenkonformer Bedarf vor, sollen massvolle Erweiterungen über das bestehende Gebäudevolumen hinaus zulässig bleiben, wenn die Erweiterung im doppelten Umfang kompensiert wird und die weiteren Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind. Diese Kompensation bezieht sich sowohl auf das Gebäudevolumen als auch auf die beanspruchte Fläche. Sie soll ebenfalls in einer Kulturlandzone erfolgen müssen. Selbstverständlich müssen die Bauten und Anlagen, welche zur Kompensation zurückgebaut werden, rechtmässig bestehen68.

Der Sinn einer solchen Regelung besteht darin, dass ein mögliches Bedürfnis Privater befriedigt und gleichzeitig dem Anliegen der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gedient werden soll. Im Rahmen der Konkretisierung durch den Bundesrat bzw. die Kantone wären Kriterien aufzustellen, welche sicherstellen, dass Bewilligungen nur erteilt werden, wenn den Anliegen der Raumplanung mit der Kompensation auch tatsächlich gedient wird.

Nach heute geltendem Recht (Art. 24d Abs. 1bis RPG) können in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen bauliche Massnahmen zugelassen werden, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Hintergrund dieser Regelung war insbesondere das politische Anliegen, die Möglichkeiten zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone zu verbessern. Diesem Anliegen wurde auch mit der Parlamentarischen Initiative Darbellay vom 8. Oktober 2004 (04.472. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone) Nachdruck verliehen. Um diesen Anliegen Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, dass die für eine tiergerechte Haltung nötigen Aussenanlagen nicht kompensiert werden müssen, wenn sie - wie dies auch im Bereich der bäuerlichen Nutztierhaltung gefordert wird (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 53 E-REG) - reversibel gestaltet werden (Abs. 4 Satz 2).

Art. 57 Wiederaufbau

Ein Wiederaufbau ist selbstverständlich zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Neubau erfüllt sind, weil die Baute zonenkonform oder standortgebunden ist (Abs. 1).

Die heute geltende Regelung bezüglich Wiederaufbau von Wohnbauten, die weder zonenkonform noch standortgebunden sind (Art. 24c und Art. 24d Abs. 1 RPG), ist im Vollzug auf grosse Probleme gestossen.

Zur Diskussion gestellt wird hier eine Lösung, die von einem weiteren Anwendungsbereich ausgeht, dafür aber bei den Voraussetzungen im Einzelfall gewisse Grenzen setzt. Demnach sollen alle Bauten, die bereits ganzjährig bewohnt waren, als der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Bundesrecht verankert wurde, in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen. Das Recht des Wie-

68 Befristet bewilligtes Gebäudevolumen eignet sich nicht zur Kompensation, da sonst die Befristung des zur Kompensation beseitigten Volumens auf die Erweiterung übertragen werden müsste, selbst wenn die zu erweiternde Baute als Wohnbaute nicht unter Artikel 61 E-REG fallen sollte.